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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des S in G, vertreten durch Mag. Vinzenz Fröhlich, Dr. Maria Christina Kolar-Syrmas und Dr. Armin Karisch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Marburgerkai 47, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 14. November 2001, Zl. 573/7- III/A/7/2001, betreffend Abweisung einer Bewerbung um Ernennung auf die Planstelle eines Bezirksschulinspektors (mitbeteiligte Partei: J in Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Am 18. September 1999 wurde von der belangten Behörde die Planstelle eines Bezirksschulinspektors für den Schulbezirk Graz-Umgebung II (Nord) ausgeschrieben. Neben dem Beschwerdeführer bewarben sich unter anderem auch die Mitbeteiligte und Andrea K. um diese Stelle. Das Kollegium des Landesschulrates für Steiermark beschloss am 3. November 1999 für die ausgeschriebene Stelle einen Besetzungsvorschlag, in dem der Beschwerdeführer an erster, die Mitbeteiligte an zweiter und die weitere Bewerberin Andrea K. an dritter Stelle gereiht waren.
Nachdem die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur (die belangte Behörde) einerseits die Mitbeteiligte mit Dekret vom 6. November 2001 zur Bezirksschulinspektorin in der Verwendungsgruppe SI 2 im Planstellenbereich der Schulaufsichtsbehörden (allgemein bildende Pflichtschulen) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ernannt und dem Bezirksschulrat Graz-Umgebung II (Nord) zur Dienstleistung zugewiesen hatte, wies sie mit Bescheid vom 14. November 2001 die Bewerbung des Beschwerdeführers um die genannte Planstelle andererseits ab. Begründend führte die belangte Behörde in dem gegenüber dem Beschwerdeführer abweisenden Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges aus, gemäß § 225 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 habe der Besetzung einer Planstelle eines Schulaufsichtsbeamten ein Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren voranzugehen. Das Gesetz treffe keine nähere Definition über die Art des Verfahrens oder die anzuwendenden Kriterien. Daher kämen die in den Verordnungen der Kollegien der Landesschulräte gemäß Art. 81a Abs. 3 lit. c B-VG festgelegten Verfahren zur Anwendung. Vom Verfassungsgerichtshof sei in seiner Judikatur festgehalten, dass die Qualifikation der einzelnen Bewerber gegenüber zu stellen und darzulegen sei, welche Fakten den Ausschlag für die Entscheidung gegeben hätten. Hieran anschließend führte die belangte Behörde aus:
"Bei einer Gegenüberstellung der Qualifikationen ergibt sich unter Berücksichtigung, dass seitens der Bewerberin Andrea K. kein Interesse an einer Ernennung besteht, dass die Mitbeteiligte über besondere zusätzliche Ausbildungen verfügt, insbesondere im postsekundären Bereich auf dem Gebiet der Begabtenförderung, dem gerade in der Funktion eines Schulaufsichtsbeamten besondere Bedeutung zukommt, da sie nicht jenen Verbreitungsgrad aufweist, wie etwa Ausbildungen im Schilehrerbereich. Sie verfügt auch im Gegensatz zum Beschwerdeführer über Erfahrungen mit Projekten im Rahmen von Programmen der europäischen Union, sowie über Erfahrungen als Schulbuchautorin.
Die Erfahrung des Beschwerdeführers in Volks- und Hauptschule vermögen diese Kenntnisse und Erfahrungen nicht aufzuwiegen, zumal die Unterrichtserteilung in der Volksschule schon viele Jahre zurückliegt.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Qualifikationen nicht gleichartig sind und daher nicht gegenübergestellt werden können, was durch die verbalen Beschreibungen im Ergebnis des Anhörungsverfahrens, die sich formell in einer verschiedenen Ausdrucksweise, inhaltlich durch andere Schwerpunktsetzungen unterscheiden, nahe zulegen geeignet wäre, so sind sie zumindest gleichwertig und wäre daher § 43 B-GBG anzuwenden."
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer zunächst an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 11. Juni 2003, B 47/02, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2001 ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst aus, die - an ihn gerichtete - Beschwerde rüge die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache sei auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich "durch den angefochtenen Bescheid" in seinem Recht, gemäß § 4 Abs. 1 und 3 BDG 1979 als bestqualifizierter Bewerber ernannt zu werden und in seinem Recht auf Abführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens, insbesondere in seinem Recht auf Gewährung von Akteneinsicht, verletzt. Nach näherer Ausführung der Beschwerdepunkte bringt der Beschwerdeführer abschließend vor, die alleinige Aufhebung des gegen ihn gerichteten, seine Bewerbung abweisenden Bescheides sei nicht "zweckdienlich", da dadurch der an die Mitbeteiligte gerichtete, ernennende Bescheid nicht behoben werden würde. Aus diesen Gründen erachte der Beschwerdeführer, dass diese Bescheide eine Einheit bildeten und somit auch der ihm nicht zugestellte, jedoch durch die Ernennung der Mitbeteiligten auf die angestrebte Planstelle ihn berührende Bescheid ebenfalls aufzuheben sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Weiters hat die Mitbeteiligte eine Gegenschrift erstattet, in der sie gleichfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 11. Juni 2003 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Juni 2003, Zl. 2003/12/0013).
Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass auf die gegenständliche Planstelle eines Bezirksschulinspektors die im Besetzungsvorschlag an zweiter Stelle gereihte Mitbeteiligte ernannt wurde.
Nach Art. 81b Abs. 1 lit. b B-VG idF BGBl. Nr. 215/1962 haben die Landesschulräte für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landes- und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen Dreiervorschläge zu erstatten. Diese Vorschläge sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung an den zuständigen Bundesminister zu erstatten, dem die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt.
Mit der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, wurde (u.a.) das Recht auf Ernennung von Beamten des Schulaufsichtsdienstes auf Planstellen der Bezirksschulinspektoren an die belangte Behörde übertragen.
Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebenden Stammfassung des § 3 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, (nunmehr inhaltsgleich § 2 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87) ist Ernennung die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
Im § 4 Abs. 1 leg. cit. sind die allgemeinen Ernennungserfordernisse geregelt. Nach § 4 Abs. 3 leg. cit. darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
Nach § 225 Abs. 3 BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, hat der Besetzung einer freien Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
Die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe SI 2 sind in der Anlage 1 zum BDG 1979, Punkt 29 - soweit für den Beschwerdefall von Relevanz - wie folgt normiert:
"Ernennungserfordernisse:
Reifeprüfung einer höheren Schule und
a) im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen die Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule sowie eine mehrjährige Tätigkeit an allgemeinbildenden Pflichtschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen;
b) im Bereich der Berufsschulen ..."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war (vgl. insbesondere das zum LDG ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Slg. 8643/A, zur Verleihung einer schulfesten Stelle, sowie den hg. Beschluss vom 2. Juli 1979, Slg. 9899/A, zur Besetzung einer schulfesten Leiterstelle). Dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten kommt bei einer bestimmten rechtlichen Verdichtung ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes - und damit Parteistellung - zu. Eine solche rechtliche Verdichtung ist dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (ein rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall für die Überprüfung eines Ernennungsvorganges auf Grund des § 4 Abs. 1 und 3 BDG 1979 sowie der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe SI 2 nach Punkt 29 der Anlage 1 zum BDG 1979 nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben. § 4 Abs. 1 leg. cit. und die besonderen Ernennungserfordernisse nach Punkt 29 der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten lediglich ganz allgemeine bzw. die verwendungsgruppen-spezifischen Voraussetzungen, die jedoch nicht in Streit gezogen sind. § 4 Abs. 3 BDG 1979 normiert die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten ebenfalls nur ganz allgemein in dem Sinne, dass die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen soll. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen erkennbarer Weise notwendigen Gesichtspunkte ist somit in diesem Zusammenhang unterblieben. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen weisen jedenfalls keine für die Überprüfung von Auswahlentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche "rechtliche Verdichtung" auf (vgl. zur Parteistellung eines Bewerbers um die Planstelle eines Bezirksschulinspektors den hg. Beschluss vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0177, sowie eines Bewerbers um die Planstelle eines Landesschulinspektors den hg. Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190, je mwN).
Dem Beschwerdeführer als in den Dreiervorschlag aufgenommenem Bewerber kam zwar im Licht des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Vorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das daraus ableitbare Recht des Beschwerdeführer erschöpfte sich aber darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im Beschwerdefall ohnehin geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. den genannten hg. Beschluss vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0177).
Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer durch die behauptete Verwehrung von Akteneinsicht auch nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht "als bestqualifizierter Bewerber auf die (gegenständliche) Planstelle ... ernannt zu werden", verletzt werden.
Die Beschwerde war daher ungeachtet der an sich gegebenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu ihrer Behandlung von einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. Jänner 2004
Schlagworte
DienstrechtBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtErmessenVerwaltungsverfahrensgemeinschaftVwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120121.X00Im RIS seit
27.04.2004Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009