RS OGH 1989/12/5 4Ob126/89, 4Ob49/95, 4Ob177/09x

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

UWG §7 A
UWG §7 E2

Rechtssatz

§ 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, also gegebenenfalls auch eine Haftung bei gutem Glauben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 126/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 4 Ob 126/89
    Veröff: SZ 62/192 = EvBl 1990/98 S 472 = MR 1990,69
  • 4 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95
    nur: § 7 Abs 1 UWG gewährt dem durch die Behauptung oder Verbreitung herabsetzender Tatsachen Verletzten einen Schadenersatzanspruch, sofern diese Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Das Gesetz normiert hier eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. (T1) Veröff: SZ 68/177
  • 4 Ob 177/09x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 177/09x
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Beweislast. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079042

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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