Norm
ZPO §366Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht über den in das erstinstanzliche Urteil aufgenommenen Beschluss über die Ablehnung eines Sachverständigen entschieden, handelt es sich dabei inhaltlich um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes, gegen den nach § 519 Abs 1 ZPO ein weiterer Rekurs nicht statthaft ist, der aber auch nicht in der Revision bekämpft werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0040718Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.11.2013