RS OGH 1989/12/5 10ObS347/88, 10ObS153/02a, 10ObS121/09f, 10ObS145/14t, 10ObS156/14k, 10ObS28/18t, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

ASVG §255 Ca
ASVG §255 E
ASVG §273

Rechtssatz

Grundsätzlich ist ein Versicherter, der nicht in der Lage ist ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, nicht verpflichtet, den Weg zum Arbeitsplatz mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückzulegen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 347/88
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 347/88
    Veröff: SZ 62/195
  • 10 ObS 153/02a
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 153/02a
    Vgl aber; Beisatz: Ist hingegen der Wohnort des Versicherten abgelegen und daher durch öffentliche Verkehrsmittel kaum oder nur schlecht erschlossen, sodass die Wege zum und vom Arbeitsplatz bzw zum und vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel üblicherweise mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden, ist auch zu berücksichtigen, ob der Versicherte die Wege zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte, gegebenenfalls zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels, in zumutbarer Weise mit einem privaten Fahrzeug zurücklegen kann. (T1)
  • 10 ObS 121/09f
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 ObS 121/09f
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Es fehlen Feststellungen zur entscheidungswesentlichen Frage, ob dem Kläger an den Arbeitstagen ein Fahrzeug für die regelmäßig erforderliche Fahrt von seinem Wohnort zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels und zurück auch tatsächlich zur Verfügung steht. (T2)
  • 10 ObS 145/14t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 10 ObS 145/14t
    Beis wie T1; Beisatz: Allein die Tatsache, dass die Haltestelle einer Buslinie, die nur einen eingeschränkten Arbeitsmarkt erschließt, in 10 Minuten Gehzeit erreichbar ist, schließt die der Sphäre des Versicherten zuzuordnende „Abgelegenheit“ eines Wohnorts noch nicht aus: Wesentlich kann vielmehr sein, ob andere Einwohner (Pendler) üblicherweise und in zumutbarem Ausmaß private Pkw benützen, um zu einer – sei es auch etwas weiter entfernten – Haltestelle eines anderen öffentlichen Verkehrsmittels zu gelangen, das das Erreichen eines größeren Arbeitsmarkts ermöglicht. (T3)
  • 10 ObS 156/14k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 10 ObS 156/14k
    Beis wie T1; Beisatz: Maßgebend ist, ob in einer bestimmten Wohngegend üblicherweise die Wege zum oder vom Arbeitsplatz bzw zum oder vom nächsten öffentlichen Verkehrsmittel mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegt werden. (T4)
  • 10 ObS 28/18t
    Entscheidungstext OGH 17.04.2018 10 ObS 28/18t
    Beis wie T1
  • 10 ObS 42/18a
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 ObS 42/18a
    Beis wie T3; Beisatz: Das dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Kostenargument kommt dann nicht zum Tragen, wenn auch Versicherte in einer vergleichbaren Situation zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf die Verwendung eines privaten Fahrzeugs angewiesen sind. (T5)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085083

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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