Norm
ASVG §255 CaRechtssatz
Grundsätzlich ist ein Versicherter, der nicht in der Lage ist ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, nicht verpflichtet, den Weg zum Arbeitsplatz mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückzulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085083Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018