Norm
ABGB §1090 IIcRechtssatz
Werden bei einem familienrechtlichen Wohnverhältnis Investitionen in die Wohnung vorgenommen, lässt dies noch keinen Schluss auf das Zustandekommen eines Mietrechtsverhältnisses zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020511Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020