RS OGH 1989/12/5 10ObS347/88

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

ASVG §198 ff
ASVG §300 ff

Rechtssatz

Die Rehabilitation ist eine einheitliche Aufgabenstellung, an der entsprechend der Gliederung des österreichischen Sozialversicherungssystems verschiedene Versicherungsträger im Rahmen der ihnen durch die organisatorische Trennung zugewiesenen Risikodeckung mitwirken. Die organisatorische Gliederung in drei Risikozweige kann allerdings nicht dazu führen, daß jeder Risikozweig für sich allein gesehen wird. Die in einem Zweig erbrachten Leistungen können vielmehr bei Beurteilung von Leistungsansprüchen in einem anderen Zweig der Versicherung nicht grundsätzlich außer Betracht gelassen werden, zumal alle Zweige letztlich in das einheitliche System der Sozialversicherung eingegliedert sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084293

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_010OBS00347_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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