Norm
ASVG §307Rechtssatz
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Rehabilitationsmaßnahmen, die durch den Pensionsversicherungsträger gewährt werden können. Der Ausschluß gilt allerdings in diesen Fällen auch dann, wenn die Maßnahme im einzelnen Fall durch einen anderen Sozialversicherungsträger erbracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084917Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_010OBS00347_8800000_005