RS OGH 1989/12/5 4Ob614/89, 1Ob527/90, 1Ob689/89, 7Ob616/90, 7Ob1653/95, 4Ob222/98w, 8Ob104/99y, 7Ob

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Veröffentlicht am 05.12.1989
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Norm

ABGB §1090 IIc

Rechtssatz

Lassen aber die konkreten Umstände des Falles auf eine aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entstandenes Wohnverhältnis schließen, so ist es Sache des Benützers der Wohnung, konkrete Umstände darzulegen und zu beweisen, die einen unzweifelhaften Schluß auf das Vorliegen eines Rechtstitels zur Wohnungsbenützung zulassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0020500

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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