Norm
ZPO §562 BRechtssatz
Es entspricht nicht der Rechtslage, einen Zwischenantrag einzubringen, durch dessen stattgebende Erledigung dem Klagebegehren die rechtliche Grundlage entzogen wird. Geht nämlich ein solcher Antrag vom Kläger aus, muß das diesbezügliche Begehren im Einklang mit dem Klagebegehren stehen, (MietSlg 18665(22) ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0044856Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00279_8900000_001