Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
Richtet sich die kollektivvertragliche Entlohnung nach Jahren der Verwendung im Beruf, dann sind im Zweifel auch die bei ausländischen Arbeitgebern zurückgelegten Beschäftigungszeiten dann zu berücksichtigen, wenn sie in gleicher Weise wie die entsprechenden Tätigkeiten bei einem inländischen Arbeitgeber zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Beruf geeignet sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entgelt, Lohn, Gehalt, Anrechnung, Vordienstzeiten, Ausland, Angestellte, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029298Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015