RS OGH 1989/12/6 9ObA314/89 (9ObA315/89), 8ObA2105/96h, 9ObA2106/96p, 9ObA39/09i, 9ObA39/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1989
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Norm

ABGB §1152 B
AngG §6
KollV für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten §12

Rechtssatz

Richtet sich die kollektivvertragliche Entlohnung nach Jahren der Verwendung im Beruf, dann sind im Zweifel auch die bei ausländischen Arbeitgebern zurückgelegten Beschäftigungszeiten dann zu berücksichtigen, wenn sie in gleicher Weise wie die entsprechenden Tätigkeiten bei einem inländischen Arbeitgeber zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Beruf geeignet sind.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 314/89
    Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 314/89
    Veröff: SZ 62/198 = RdW 1990,263 = ecolex 1990,242
  • 8 ObA 2105/96h
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 2105/96h
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 9 ObA 2106/96p
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 ObA 2106/96p
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 39/09i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 39/09i
    Beisatz: Hier: § 10 Z 2 des Kollektivvertrags für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie. (T2)
  • 9 ObA 39/15y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 39/15y
    Vgl auch; Beisatz: § 17 Abs 8 Satz 2 des Kollektivvertrags für Angestellte des Metallgewerbes ist dahin auszulegen, dass nicht nur solche Vordienstzeiten bis zu dem in § 17 Abs 8 Satz 4 KV vorgesehenen Höchstausmaß anzurechnen sind, die ein Angestellter in einer bestimmten Verwendungsgruppe des KV zurückgelegt hat, sondern auch solche Vordienstzeiten die der Dienstnehmer als Angestellter bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern (§ 17 Abs 8 Satz 3 KV) mit der einer bestimmten (allenfalls auch höheren) Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit verbracht hat. (T3)

Schlagworte

Entgelt, Lohn, Gehalt, Anrechnung, Vordienstzeiten, Ausland, Angestellte, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029298

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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