RS OGH 1989/12/6 9ObA307/89

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Veröffentlicht am 06.12.1989
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Norm

AngG §27 Z1 E1a

Rechtssatz

Untreue begeht auch, wer als Arbeitnehmer ausschließlich im eigenen Interesse die durch eine Untreuehandlung eines anderen Angestellten geschaffene Situation ausnützt und dabei zumindest in Kauf nimmt, die Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ausnützung, Kollege, Mitangestellter, Mitarbeiter, Beteiligung, Vertrauensunwürdigkeit, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029602

Dokumentnummer

JJR_19891206_OGH0002_009OBA00307_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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