Norm
AngG §27 Z1 E1aRechtssatz
Untreue begeht auch, wer als Arbeitnehmer ausschließlich im eigenen Interesse die durch eine Untreuehandlung eines anderen Angestellten geschaffene Situation ausnützt und dabei zumindest in Kauf nimmt, die Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ausnützung, Kollege, Mitangestellter, Mitarbeiter, Beteiligung, Vertrauensunwürdigkeit, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029602Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00307_8900000_001