RS OGH 1989/12/6 9ObA327/89, 9ObA30/90, 9ObA102/93, 9ObA310/00d, 9ObA109/03z, 8ObA36/04h, 9ObA119/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1989
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Norm

ABGB §905 IC
ABGB §1151 IE
ArbVG §101

Rechtssatz

Zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht gehört der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Dieser ergibt sich - sofern der Arbeitsort nicht ausdrücklich vereinbart wurde - meist schlüssig aus dem Standort des Betriebes bei Vertragsabschluss, doch können Natur und Zweck des Arbeitsverhältnisses (§ 905 ABGB) etwa bei Reisenden, Bauarbeitern oder Monteuren auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb bestimmter Bereiche ergeben. Ein Kraftfahrer hat nicht dort seinen ständigen Arbeitsort, wo er mit der Durchführung der ihm aufgetragenen Transporte regelmäßig beginnt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 327/89
    Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 327/89
    Veröff: RdW 1990,165 = ecolex 1990,305
  • 9 ObA 30/90
    Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObA 30/90
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 102/93
    Entscheidungstext OGH 19.05.1993 9 ObA 102/93
    Beisatz: Beim Kraftfahrer ist der örtliche, von den regelmäßigen Fahrten umfasste Bereich entscheidend (hier: Kraftfahrer, der bei einem städtischen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr (Personenbeförderung) tätig ist). (T2) Veröff: DRdA 1994,53 (Spitre)
  • 9 ObA 310/00d
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 9 ObA 310/00d
    nur: Zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht gehört der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Dieser ergibt sich - sofern der Arbeitsort nicht ausdrücklich vereinbart wurde - meist schlüssig aus dem Standort des Betriebes bei Vertragsabschluss, doch können Natur und Zweck des Arbeitsverhältnisses (§ 905 ABGB) etwa bei Reisenden, Bauarbeitern oder Monteuren auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb bestimmter Bereiche ergeben. (T3); Beisatz: Die Rechtsprechung sieht den Begriff des "Dienstortes" nicht eng, das heißt auf ein Betriebsgebäude beschränkt. Der durch den Arbeitsvertrag definierte "Arbeitsort" kann auch ein größerer Bereich sein. (T4); Beisatz: Hier: Art XVI KollV der Handelsangestellten Österreichs - Reisende Vertreter. (T5)
  • 9 ObA 109/03z
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 109/03z
    Auch; nur T2
  • 8 ObA 36/04h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 ObA 36/04h
    Auch; nur T3; Beisatz: Bei Bauarbeiten wird im Zweifel angenommen, dass sie sich auf der jeweiligen Baustelle einzufinden haben. (T6)
  • 9 ObA 119/08b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 119/08b
    Vgl; Beisatz: Hier: Zum Begriff der Dienstreise im Zusammenhang mit dem KollV für Handelsarbeiter - LohnO Punkt B. (T7); Bem: Siehe dazu auch RS0124520. (T8)
  • 9 ObA 6/09m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 ObA 6/09m
    Auch; nur T3; Beisatz: Dies ist bei der Wegzeit des Buslenkers zum Antrittsort des zweiten selbständigen Dienstteils nicht der Fall. (T9)
  • 9 ObA 148/11x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 148/11x
    Auch; nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Arbeitsort eines Arbeitnehmers ist der regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen betrieblichen Tätigwerdens, der mit dem Betriebsort bzw der Zentrale des Unternehmens oder der Wohnung des Arbeitnehmers nicht zusammenfallen muss. (T10); Beisatz: Täglich wechselnde Montagestellen können nicht mit längerfristig eingerichteten Baustellen gleichgesetzt werden; es handelt sich dabei um innerhalb bestimmter Bereiche wechselnde Arbeitsorte eines Monteurs. (T11); Beisatz: Hier: Zur Störzulage nach § 11 des KollV für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (Arbeiten „außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes“). (T12)
  • 9 ObA 47/11v
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 47/11v
    Auch; nur: Zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht gehört der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. (T13)
    Veröff: SZ 2012/53
  • 8 ObA 10/12x
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 ObA 10/12x
    nur T3; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Der Arbeitsort einer Bezirksleiterin, welche für die Betreuung von im Verkaufsbezirk verteilten Filialen zuständig ist und zu keiner Filiale, aber auch nicht zur Zentrale, eine Nahebeziehung hat, ist die jeweils betreute Filiale. (T14)
  • 9 ObA 77/19t
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 77/19t
    Auch; nur T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018175

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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