Norm
ABGB §905 ICRechtssatz
Zum wesentlichen Inhalt der Arbeitspflicht gehört der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Dieser ergibt sich - sofern der Arbeitsort nicht ausdrücklich vereinbart wurde - meist schlüssig aus dem Standort des Betriebes bei Vertragsabschluss, doch können Natur und Zweck des Arbeitsverhältnisses (§ 905 ABGB) etwa bei Reisenden, Bauarbeitern oder Monteuren auch wechselnde Arbeitsorte innerhalb bestimmter Bereiche ergeben. Ein Kraftfahrer hat nicht dort seinen ständigen Arbeitsort, wo er mit der Durchführung der ihm aufgetragenen Transporte regelmäßig beginnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018175Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019