Norm
AngG §16 IIRechtssatz
Ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß besteht nur insoweit, als er einzelvertraglich oder kollektivvertraglich festgelegt wurde. Abschnitt B und C Gehaltsordnung zum KollV der Handelsangestellten stellen bei Bemessung von Weihnachtsremuneration und Urlaubsbeihilfe auf das Gehalt ab. Darunter ist das für die Arbeitsleistung während der Normalarbeitszeit monatlich in gleichbleibender Höhe gebührende Entgelt und nicht auch das Entgelt für regelmäßig geleistete Überstunden zu verstehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Lohn, Sonderzahlung, Prämie, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, freiwillige Zuwendung, Zuschuß, Berechnung, Berücksichtigung, Höhe, Vereinbarung, Mehrleistung, Kollektivvertrag, Arbeitszeit, zusätzliche Leistung, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028861Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00301_8900000_002