Norm
StGB §127 ERechtssatz
Für die Beurteilung als tatbestandsmäßige Gewaltanwendung im Sinne des § 142 StGB ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob das zu einer Willensbildung an sich fähige Opfer wegen der überraschenden Angriffsart keinen Behauptungswillen zu entwickeln und wegen der Schnelligkeit des Tatablaufs einen Abwehrentschluß gar nicht zu fassen vermochte. Genug daran, daß der Überfallene nicht von vornherein als willenlos und widerstandsunfähig anzusehen war und der Täter zwecks präventiver Brechung des zu erwartenden Widerstandswillens des Tatopfers unmittelbar auf dessen Körper einwirkte und sich nicht bloß auf eine Sachwegnahme durch unvermutetes Ergreifen der Beute beschränkte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093695Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_0140OS00145_8900000_001