Norm
ABGB §1502Rechtssatz
Alle von der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängigen Fristen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt, zu dem durch die seinerzeitige Auflösungserklärung das Dienstverhältnis beendet wurde. Dies gilt für bestandgeschützte Dienstverhältnisse in gleicher Weise wie für solche Dienstverhältnisse, für die ein besonderer Kündigungsschutz und Entlassungsschutz nicht besteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Ersatzanspruch, Ersatzansprüche, Ansprüche, Geltendmachung, vorzeitige Auflösung, Austritt, Entlassung, Verjährung, Verfall, Frist, Fallfrist, Ausschluß, Präklusion, Präklusivfrist, Beginn, Ende, Arbeitsverhältnis, KündigungsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029736Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00296_8900000_001