- 9 ObA 326/89
- 1 Ob 666/90
- 8 Ob 672/89
Vgl; Beisatz: Gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint. Auch Pauschalierung ist möglich; jedoch ist der Pauschalbetrag bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern. (T1)
Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357
- 1 Ob 291/00a
Auch; Beisatz: Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des
§ 226 ZPO gerecht zu werden. (T2)
Beisatz: Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Mandant eines Rechtsanwalts den Ersatz des von ihm an den Rechtsvertreter zu leistenden oder geleisteten Honorars begehrt. (T3)
Beisatz: Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. (T4)
- 8 Ob 294/01w
Auch; Beis wie T2 nur: Dieser Pauschalbetrag ist entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des
§ 226 ZPO gerecht zu werden. (T5)
Beis wie T4
- 8 Ob 135/03s
Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Ein Pauschalbegehren auf Mängelbehebungskosten ist zulässig, auch wenn sie höher sind als der Pauschalbetrag. (T6)
- 7 Ob 105/05z
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei objektiver Klagehäufung ist ein Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern. (T7)
- 1 Ob 99/07a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Ist der Schaden aber als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung. (T8)
- 10 Ob 63/08z
Auch; Beisatz: Werden nicht mehrere Ansprüche, sondern wird ein einheitlicher Anspruch (zum Beispiel ein einheitlicher Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache) geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man vom Kläger eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen unselbständigen Teilpositionen fordern. (T9)
- 3 Ob 258/09a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T9
- 9 Ob 4/12x
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 Ob 4/12x
Vgl; Beis ähnlich wie T2
- 10 Ob 37/13h
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 37/13h
Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9
- 3 Ob 235/13z
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 235/13z
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 241/14s
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 241/14s
Auch; Beisatz: Ob Teile eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt sind oder zu unterscheidende, einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugängliche Teile, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T10)
Beisatz: Hier: Werklohnanspruch aus einer einheitlichen Schlussrechnung für ein einheitliches Bauprojekt. (T11)
- 5 Ob 123/15x
Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 123/15x
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Honoraranspruch eines Rechtsanwalts aus einem einzigen Auftragsverhältnis. (T12)
- 6 Ob 92/15w
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 92/15w
Beis ähnlich wie T11
- 1 Ob 253/15k
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 253/15k
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Von der Rechtsprechung wird auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt. (T13)
Beisatz: Hier: Verweis auf die vorgelegten Urkunden (Honorarnoten eines Rechtsanwalts) im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. (T14)
- 9 ObA 117/15v
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 ObA 117/15v
Auch
- 4 Ob 199/16t
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 199/16t
Auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zur ausreichenden Bestimmtheit des Klagebegehrens bei Glücksspielverlusten, die sich aus der Vielzahl einzelner Spielvorgänge ergeben. (T15)
- 2 Ob 48/16x
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 48/16x
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T9; Veröff: SZ 2017/37
- 4 Ob 137/17a
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 137/17a
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Ob die Aufschlüsselung zumutbar ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T16)
- 6 Ob 185/17z
Auch; Beis wie T10
- 2 Ob 221/17i
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
- 8 Ob 131/18z
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
- 2 Ob 14/18z
Auch; Beis wie T8
- 8 Ob 34/19m
Auch
- 6 Ob 8/20z
Beis wie T10; Beis wie T16
- 2 Ob 199/20h
Beis nur wie T8; Beis nur wie T9; Beisatz: Hier: Schenkungspflichtteil. (T17)
- 2 Ob 63/21k
Beis nur wie T8; Beis nur wie T9; Beisatz: Hier: Pflichtteilsvermächtnis. (T18)
- 1 Ob 97/21b
Auch; Beis wie T14 nur: Verweis auf die vorgelegten Urkunden im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. (T19)
- 5 Ob 177/21x
Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T16; Beis wie T19