Norm
StGB §28 CaRechtssatz
Echte (Realkonkurrenz) Konkurrenz von Bedrängnisdiebstahl und Körperverletzung: Die vorsätzliche Herbeiführung einer dem § 128 Abs 1 Z 1 StG entsprechenden Bedrängnis oder Hilflosigkeit des darnach vom selben Täter bestohlenen Opfers wird durch die Ahndung des qualifizierten Diebstahls niemals abgegolten, sodaß kein Fall einer bloßen Scheinkonkurrenz von Diebstahl und Körperverletzung gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090989Dokumentnummer
JJR_19891207_OGH0002_0130OS00145_8900000_001