Norm
LPG §12Rechtssatz
Das außerstreitige Verfahren nach § 12 LPG gehört zu den nach dem Zweiparteiensystem kontradiktorisch aufgebauten Streitmaterien des Außerstreitbereiches. Es handelt sich um ein Antragsverfahren mit voller Dispositionsbefugnis der Parteien. Wenn auch gemäß § 12 Satz 2 LPG die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen gelten, so sind diese doch durch die folgenden Ausnahmen (Abweichungen) der Z 1 bis 7 so ausgehöhlt, daß nur der Untersuchungsgrundsatz und das Fehlen der Prozeßformalismen sowie des Anwaltszwanges auch im Rechtsmittelverfahren verbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066193Dokumentnummer
JJR_19891211_OGH0002_0060OB00685_8900000_002