RS OGH 1989/12/11 6Ob685/89, 5Ob66/07b

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Veröffentlicht am 11.12.1989
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Norm

LPG §12

Rechtssatz

Das außerstreitige Verfahren nach § 12 LPG gehört zu den nach dem Zweiparteiensystem kontradiktorisch aufgebauten Streitmaterien des Außerstreitbereiches. Es handelt sich um ein Antragsverfahren mit voller Dispositionsbefugnis der Parteien. Wenn auch gemäß § 12 Satz 2 LPG die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen gelten, so sind diese doch durch die folgenden Ausnahmen (Abweichungen) der Z 1 bis 7 so ausgehöhlt, daß nur der Untersuchungsgrundsatz und das Fehlen der Prozeßformalismen sowie des Anwaltszwanges auch im Rechtsmittelverfahren verbleiben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 685/89
    Entscheidungstext OGH 11.12.1989 6 Ob 685/89
    Veröff: EvBl 1990/88 S 405 = MietSlg XLI/38
  • 5 Ob 66/07b
    Entscheidungstext OGH 03.04.2007 5 Ob 66/07b
    nur: Das außerstreitige Verfahren nach § 12 LPG gehört zu den nach dem Zweiparteiensystem kontradiktorisch aufgebauten Streitmaterien des Außerstreitbereiches. Es handelt sich um ein Antragsverfahren mit voller Dispositionsbefugnis der Parteien. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066193

Dokumentnummer

JJR_19891211_OGH0002_0060OB00685_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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