RS OGH 1989/12/12 5Ob120/89, 5Ob228/03w

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Veröffentlicht am 12.12.1989
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2

Rechtssatz

Bei Prüfung der Zulässigkeit der Aufstellung einer aus Holz hergestellten Saunakabine auf der im Wohnungseigentum stehenden Terrasse innerhalb einer Wohnhausanlage, deren äußeres Erscheinungsbild von ausschließlich weißem Mauerwerk geprägt ist, darf auch die Beispielswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gänzlich außer Betracht bleiben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 120/89
    Entscheidungstext OGH 12.12.1989 5 Ob 120/89
  • 5 Ob 228/03w
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 228/03w
    Vgl auch; Beisatz: Ob und in welchem Umfang Beispielswirkungen bei einer vorzunehmenden Gleichbehandlung von Wohnungseigentümern zur Entscheidung heranzuziehen sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083195

Dokumentnummer

JJR_19891212_OGH0002_0050OB00120_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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