RS OGH 1989/12/12 5Ob639/89, 1Ob288/01m, 1Ob32/08z, 4Ob181/13s, 4Ob218/13g, 6Ob24/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1989
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Norm

ABGB §1486 Z1
ABGB §1489 I

Rechtssatz

§ 1486 Z 1 ABGB unterwirft Forderungen für die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb der dreijährigen Verjährung, also Forderungen des Verkäufers bzw Unternehmers auf die Gegenleistung des Käufers bzw des Bestellers, nicht aber die Forderung des Verkäufers bzw Unternehmers auf Rückzahlung eines Teiles der eigenen Leistung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 639/89
    Entscheidungstext OGH 12.12.1989 5 Ob 639/89
    Veröff: SZ 62/201
  • 1 Ob 288/01m
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
  • 1 Ob 32/08z
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 32/08z
    Vgl aber; Beisatz: Kondiktionsansprüche nach § 1431 ABGB wegen einer im Rahmen einer im geschäftlichen Betrieb vorgenommenen irrtümlichen Mehrlieferung in vermeintlicher Erfüllung bestehender vertraglicher Verbindlichkeiten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. (T1)
    Veröff: SZ 2008/40
  • 4 Ob 181/13s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 181/13s
    Vgl auch; Beisatz: Die Forderung, die nach § 1486 Z 1 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen ist, muss das Entgelt für eine der im Gesetz aufgezählten Gegenleistungen bilden ? oder funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten ?, setzt also ein synallagmatisches Leistungsverhältnis (Vertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgung) voraus. (T2)
  • 4 Ob 218/13g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 218/13g
  • 6 Ob 24/19a
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 24/19a
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034280

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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