Norm
ABGB §1486 Z1Rechtssatz
§ 1486 Z 1 ABGB unterwirft Forderungen für die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb der dreijährigen Verjährung, also Forderungen des Verkäufers bzw Unternehmers auf die Gegenleistung des Käufers bzw des Bestellers, nicht aber die Forderung des Verkäufers bzw Unternehmers auf Rückzahlung eines Teiles der eigenen Leistung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0034280Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019