RS OGH 1989/12/13 3Ob586/89, 5Ob44/93, 5Ob42/95, 1Ob637/95, 5Ob171/98b, 5Ob316/99b, 5Ob109/00s, 5Ob1

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Norm

MRG §12 Abs3 Ca

Rechtssatz

Die Frist für das Erhöhungsbegehren wird auch in Gang gesetzt, wenn der Vermieter auf andere Weise als durch Anzeige von der Veräußerung des Unternehmens verläßlich Kenntnis erlangt; fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Ist der Vermieter eine juristische Person, so muß entweder ein Organ oder sonst diejenige Person Kenntnis erlangt haben, die mit der Verwaltung des Hauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, betraut ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 586/89
    Entscheidungstext OGH 13.12.1989 3 Ob 586/89
    Veröff: SZ 62/202 = RZ 1990/80 S 199 = WoBl 1992,64
  • 5 Ob 44/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 5 Ob 44/93
    nur: Die Frist für das Erhöhungsbegehren wird auch in Gang gesetzt, wenn der Vermieter auf andere Weise als durch Anzeige von der Veräußerung des Unternehmens verläßlich Kenntnis erlangt. (T1) Beisatz: Dies kann auch auf Grund der Mitteilung nur eines Teiles des Veräußerungsgeschäftes geschehen, doch genügen nicht bloße Andeutungen oder Mitteilungen, aus denen nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden kann, daß der bisherige Hauptmieter im Geltungsbereich des MRG das im Mietgegenstand betriebene Unternehmen veräußert hat und daher die Mietrechte auf den Erwerber des Unternehmens übergegangen sind. (T2)
  • 5 Ob 42/95
    Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 42/95
    nur T1
  • 1 Ob 637/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 637/95
    Vgl; nur T1
  • 5 Ob 171/98b
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 5 Ob 171/98b
    nur T1
  • 5 Ob 316/99b
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 316/99b
    Auch; nur T1; Beisatz: Für eine solche Auslegung bietet aber der Wortlaut des § 12a Abs 3 in Verbindung mit Abs 2 MRG keinen Raum mehr. (T3)
  • 5 Ob 109/00s
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 109/00s
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Im Geltungsbereich des 3. WÄG wird die Frist des § 12a Abs 2 MRG ausschließlich durch die vom Mieter zu erstattende Anzeige ausgelöst wird, weshalb es auf eine "verlässliche Kenntnis" des Anhebungstatbestandes aus welchen Gründen immer für den Fristenlauf nicht ankommt. (T4)
  • 5 Ob 188/04i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2004 5 Ob 188/04i
    Vgl auch; Beisatz: Die Unternehmensveräußerungsanzeige kann mit Rechtswirkung für den Vermieter an den Verwalter des Hauses gerichtet werden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070050

Dokumentnummer

JJR_19891213_OGH0002_0030OB00586_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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