RS OGH 1989/12/13 9ObS11/89 (9ObS12/89), 8ObS9/04p, 8ObS26/07t

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Norm

IESG §1 Abs6 Z2

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof folgt nicht der Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes, daß dienstzeitabhängige Ansprüche unter Berücksichtigung der Gesamtzeit der Unternehmenszugehörigkeit zu ermitteln und sodann eine Aliquotierung entsprechend der Dauer der Zeiträume vorzunehmen sei, während der die Voraussetzung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG vorlagen bzw während der diese Voraussetzungen nicht gegeben waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076988

Dokumentnummer

JJR_19891213_OGH0002_009OBS00011_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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