RS OGH 1989/12/13 3Ob148/89, 3Ob7/91, 2Ob509/94

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Veröffentlicht am 13.12.1989
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Norm

EheG §87 Abs2

Rechtssatz

Die Zuweisung der Ehewohnung nach § 87 Abs 2 EheG wirkt ex nunc, sie kann nicht rückwirkend Rechtsverhältnisse gestalten. Ein schon wirksam gekündigtes Mietverhältnis kann daher nur mit dieser Beschaffenheit übertragen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057760

Dokumentnummer

JJR_19891213_OGH0002_0030OB00148_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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