RS OGH 1989/12/14 8Ob679/89

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Veröffentlicht am 14.12.1989
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Norm

AußStrG §61
Erlass des BMJ von 14.06.1972 (JABl 1972/8)

Rechtssatz

Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob das Verlassenschaftsgericht oder der Gerichtskommissär eine Anfrage an das zentrale Testamentregister richten sollen. Es wird lediglich empfohlen dies dann zu tun, wenn sich in einem Abhandlungsverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass (außer allenfalls bereits vorliegenden) eine letztwillige Anordnung, ein Erbvertrag, ein Vermächtnisvertrag oder ein Erbverzichtsvertrag unbekannten Ortes vorhanden ist, oder wenn es eine Partei verlangt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0007606

Dokumentnummer

JJR_19891214_OGH0002_0080OB00679_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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