Norm
AußStrG §61Rechtssatz
Es ist eine Frage des Einzelfalles, ob das Verlassenschaftsgericht oder der Gerichtskommissär eine Anfrage an das zentrale Testamentregister richten sollen. Es wird lediglich empfohlen dies dann zu tun, wenn sich in einem Abhandlungsverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass (außer allenfalls bereits vorliegenden) eine letztwillige Anordnung, ein Erbvertrag, ein Vermächtnisvertrag oder ein Erbverzichtsvertrag unbekannten Ortes vorhanden ist, oder wenn es eine Partei verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0007606Dokumentnummer
JJR_19891214_OGH0002_0080OB00679_8900000_001