Norm
ABGB §364 CRechtssatz
Gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechts einer unbeweglichen Sache durch Dritte steht dem Bestandnehmer eine Unterlassungsklage gegen den Störer zu. Diese Klage kann nicht zum Erfolg führen, wenn der gemeinsame Bestandgeber dem Dritten als Bestandnehmer ein Recht eingeräumt hat, dessen Ausübung zu der Störung führt, und der Dritte dieses Recht gutgläubig erworben hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
actio publicianaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010655Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018