Norm
ABGB §273 Abs3 Z1Rechtssatz
Wurde der Rechtsmittelwerber zum Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 1 ABGB bestellt und war er auch noch einstweiliger Sachwalter, so ist - wenn er in seinem Rechtsmittel dies nicht unterscheidet - im Zweifel davon auszugehen, daß er den Rekurs zumindest auch in seiner Eigenschaft als einstweiliger Sachwalter erhoben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008538Dokumentnummer
JJR_19891214_OGH0002_0070OB00717_8900000_001