Norm
StPO §3Rechtssatz
Eine Manuduktionspflicht des (beisitzenden) Richters (eines Schöffengerichtes) gegenüber anwaltlich vertretenen Beschuldigten (Angeklagten) besteht nicht. Nur wenn der Verteidiger offensichtlich versagt, muß das Gericht dem Beschuldigten helfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096483Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014