Norm
MRK Art6 Abs3 litc IV3bRechtssatz
EGMR 19.12.1989, 9/1988/153/207 (Kamasinski gg Österreich)
Die Bestellung eines Verteidigers bedeutet nicht notwendigerweise, daß den Bestimmungen des Art 6 Abs 3 lit c MRK entsprochen wurde. Demnach kann ein Staat nicht für jeden Mangel auf der Seite des Pflichtverteidigers verantwortlich gemacht werden. Die innerstaatlichen Behörden sind nur dann nach Art 6 Abs 3 lit c MRK zum Eingreifen verpflichtet, wenn ein Mangel des Pflichtverteidigers in der wirksamen Verteidigung offensichtlich ist oder ihnen ein solcher Mangel in hinreichender Weise anders zur Kenntnis gebracht wird.
Veröff: ÖJZ 1990,412
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1989:RS0105581Dokumentnummer
JJR_19891219_AUSL000_000EMR00009_8800000_001