RS OGH 1989/12/19 EMR9/88 - GZ vom OGH vergeben

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1989
beobachten
merken

Norm

MRK Art6 Abs3 litc IV3b
StPO §41 Abs2
StPO §41 Abs3

Rechtssatz

EGMR 19.12.1989, 9/1988/153/207 (Kamasinski gg Österreich)

Die Bestellung eines Verteidigers bedeutet nicht notwendigerweise, daß den Bestimmungen des Art 6 Abs 3 lit c MRK entsprochen wurde. Demnach kann ein Staat nicht für jeden Mangel auf der Seite des Pflichtverteidigers verantwortlich gemacht werden. Die innerstaatlichen Behörden sind nur dann nach Art 6 Abs 3 lit c MRK zum Eingreifen verpflichtet, wenn ein Mangel des Pflichtverteidigers in der wirksamen Verteidigung offensichtlich ist oder ihnen ein solcher Mangel in hinreichender Weise anders zur Kenntnis gebracht wird.

Veröff: ÖJZ 1990,412

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1989:RS0105581

Dokumentnummer

JJR_19891219_AUSL000_000EMR00009_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten