Norm
ASVG §273Rechtssatz
Kann ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch vollständig ausfüllen, dann ist seine Arbeitskraft gegenüber körperlich und geistig gesunden Versicherten nicht gemindert, er ist als "gesund" anzusehen und daher nicht berufsunfähig. Wenn durch Veränderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt solche Tätigkeiten, wie sie der Versicherte zuletzt ausgeübt hat, nicht mehr in dieser Form nachgefragt werden, so fällt dies in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung, kann aber keinen Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085056Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018