Norm
UWG §11Rechtssatz
Bei einem in eine Textilsiebdruckmaschine eingebauten Bestandteil (Schablonenaufnahmering) handelt es sich nicht um ein Betriebsgeheimnis technisch-konstruktiver Art im Sinne der §§ 11, 12 UWG, da dieser Bestandteil jedermann insofern leicht zugänglich ist, als sein technisch-konstruktives Prinzip ohne kostspielige und mühsame Untersuchung sowie ohne größere Umwege, etwa nur durch Zerlegung der gesamten Maschine, von jedem technisch versierten Interessenten ermittelt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079602Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00140_8900000_003