Norm
ASVG §175 Abs2 Z8Rechtssatz
Nur der erste Weg zum Kreditinstitut, der die - wenn auch nur teilweise - Behebung des Entgeltes zum Gegenstand hat, steht unter Versicherungsschutz, da der Arbeitnehmer in der Lage ist, nach der Überweisung sein Entgelt jeweils zur Gänze zu beheben. Die übrigen Geldbehebungen in mehreren Teilbeträgen und Behebungen von einem Sparbuch stehen mit dem Lohnempfang in keinem ursächlichen Zusammenhang und sind dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084710Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021