RS OGH 1989/12/19 10ObS400/89, 10ObS70/04y, 10ObS132/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z8
B-KUVG §90 Abs2 Z7

Rechtssatz

Nur der erste Weg zum Kreditinstitut, der die - wenn auch nur teilweise - Behebung des Entgeltes zum Gegenstand hat, steht unter Versicherungsschutz, da der Arbeitnehmer in der Lage ist, nach der Überweisung sein Entgelt jeweils zur Gänze zu beheben. Die übrigen Geldbehebungen in mehreren Teilbeträgen und Behebungen von einem Sparbuch stehen mit dem Lohnempfang in keinem ursächlichen Zusammenhang und sind dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 400/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 400/89
    Veröff: SZ 62/211 = RZ 1990/101 S 234 = SSV-NF 3/161
  • 10 ObS 70/04y
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 70/04y
    Beisatz: Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer befürchtet, aufgrund einer fast gänzlichen Erblindung ein leichtes Opfer für kriminelle Angriffe darzustellen. (T1)
  • 10 ObS 132/20i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 132/20i
    Beisatz: Der Weg zu einem Bankomaten, um dort Bargeld zu Lasten des Gehaltskontos zu beheben, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 90 Abs 2 Z 7 B-KUVG (§ 175 Abs 2 Z 8 ASVG), selbst wenn es sich um die erste Bargeldbehebung nach der Entgeltüberweisung handelt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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