TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/28 2003/12/0226

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art139 Abs1;
DGO Graz DienstzulagenV 1982 §18a Abs1 Z4 idF ABl 1994/006;
DGO Graz DienstzulagenV 1982 §21 Abs2 idF ABl 1994/006;
VwGG §42 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der F in G, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 39/III, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. September 1998, Zl. Präs. K-146/1997-1, betreffend Dienstzulage nach § 18a Abs. 1 Z. 4 der Dienstzulagenverordnung 1982 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Bis September 1995 bezog sie - in der Verwendungsgruppe C eingestuft - eine Dienstzulage gemäß § 18a Abs. 1 Z. 4 der Dienstzulagenverordnung 1982 als erste Schreibkraft des Bürgermeister-Stellvertreters. Mit Oktober 1995 wurde sie in die Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz versetzt. Im Hinblick auf ihre dortige Tätigkeit wurde sie mit Stadtsenatsbeschluss vom 21. März 1997 mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in die Verwendungsgruppe B überstellt.

Mit Schreiben vom 12. Mai 1997 beantragte die Beschwerdeführerin die Weitergewährung der Dienstzulage nach § 18a Abs. 1 Z. 4 der Dienstzulagenverordnung 1982 in voller Höhe.

Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges sowie der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den in dieser Sache gefassten hg. Anfechtungsbeschluss vom 24. April 2002, Zl. A 2002/0012, verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt - wie schon im genannten Anfechtungsbeschluss vom 24. April 2002 - die Auffassung, dass eine Anwendung der Rechtslage auf Grund der Novelle durch den Gemeinderatsbeschluss vom 20. November 1997 nur bei Verwendungsänderungen in Betracht kommt, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Novelle erfolgten und die überdies nicht von der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 dieser Novelle erfasst sind.

Gemäß dem (Primär-)Antrag des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Beschluss vom 24. April 2002 hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2003, V 46/02, § 21 Abs. 2 erster Satz der Dienstzulagenverordnung 1982, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 29. Juli 1982, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 3. März 1994, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 7. April 1994, als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihrem Recht verletzt, als die belangte Behörde "entgegen den Bestimmungen des § 21 der Dienstzulagenverordnung 1982 ... sowie des (richtig:) § 73 Abs. 8 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz in (ihr) wohlerworbenes Recht gem. § 18a Abs. 2 Z. 4 der Dienstzulagenverordnung 1982" eingegriffen habe.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem genannten Erkenntnis vom 11. Oktober 2003 gerade jene "Behalteregel" im § 21 Abs. 2 erster Satz der Dienstzulagenverordnung 1982 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung (als gesetzwidrig) aufgehoben, durch die die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Fortgewährung der Dienstzulage nach § 18a Abs. 1 Z. 4 der Dienstzulagenverordnung 1982 begründet sah. Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren folgt aus dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, dass es schon hiedurch dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Fortgewährung der genannten Zulage an der tragenden Rechtsgrundlage mangelt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120226.X00

Im RIS seit

19.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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