Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Gewährt die Post einzelnen Wettbewerbern (hier: angeblich der PSK) oder deren Kunden für die dem Postmonopol unterliegenden Leistungen Sondertarife - beispielsweise beim Briefporto oder bei den Fernsprechgebühren - und ist das Gewähren solcher Begünstigungen wegen der Eigenart der betreffenden Leistungen sachlich nicht gerechtfertigt, dann verletzt sie auch durch solche Handlungen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sonderbegünstigungen dieser Art verstoßen dann aber auch gegen § 1 UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053253Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_001