RS OGH 1989/12/19 10ObS378/89

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

ASVG §255 Dd

Rechtssatz

Ein Versicherter, der überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig war, kann grundsätzlich auf Teiltätigkeiten dieses Berufes verwiesen werden, soferne er dadurch nicht den Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf der der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 und Abs 2 ASVG sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084928

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_010OBS00378_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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