Norm
ASVG §175 Abs2 Z1Rechtssatz
Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein, wobei der Versicherte zwischen diesbezüglich im wesentlichen gleichen Verbindungen frei wählen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084838Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018