RS OGH 1989/12/19 10ObS374/89, 10ObS39/90, 10ObS221/90, 10ObS271/94, 10ObS114/95, 10ObS282/98p, 10Ob

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z1

Rechtssatz

Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein, wobei der Versicherte zwischen diesbezüglich im wesentlichen gleichen Verbindungen frei wählen kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 374/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 374/89
    Veröff: RZ 1990/83 S 201 = SSV-NF 3/158
  • 10 ObS 39/90
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 39/90
    Beisatz: Auf einem längeren Weg besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Weg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter - vor allem für die Verkehrssicherheit - wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnissen, Straßenverhältnissen oder Verkehrsverhältnissen) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechende Bedingungen wenigstens annehmen konnte. Ein allein oder überwiegend in privatwirtschaftlichem Interesse gewählter Umweg ist nicht versichert. (T1)
  • 10 ObS 221/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1990 10 ObS 221/90
    nur: Grundsätzlich ist nur der direkte Weg zur oder von der Arbeitsstätte nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versichert. Das wird in der Regel die streckenmäßig oder zeitlich kürzeste Verbindung zwischen dem Ausgangspunkt und dem Zielpunkt des Arbeitsweges sein. (T2)
  • 10 ObS 271/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 10 ObS 271/94
    Beis wie T1
  • 10 ObS 114/95
    Entscheidungstext OGH 14.11.1995 10 ObS 114/95
    Auch; nur T2; Beisatz: Umwege sind im allgemeinen nicht als versichert anzusehen. (T3)
    Veröff: SZ 68/214
  • 10 ObS 282/98p
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 282/98p
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 10 ObS 46/01i
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 46/01i
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Entscheidung der Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als gleichwertig anzusehen ist, hängt nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecke ab. Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T4)
  • 10 ObS 130/02v
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 130/02v
    Auch; nur T2; Beisatz: Allein oder überwiegend im privatwirtschaftlichen Interesse gewählte örtliche Abweichungen vom kürzesten Weg (Umwege, Abwege) sind dabei in der Regel, also mangels besonderer gegenteiliger Umstände, nicht versichert. (T5)
  • 10 ObS 37/05x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2005 10 ObS 37/05x
    Auch; Beis wie T4 nur: Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T6)
  • 10 ObS 169/12v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 ObS 169/12v
    Veröff: SZ 2013/31
  • 10 ObS 162/13s
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 162/13s
    Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. (T7)
    Beisatz: Auch durch einen längeren Weg wird der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit dann nicht unterbrochen, wenn durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels (hier: PKW) eine wesentliche Verkürzung des Arbeitsweges in zeitlicher Hinsicht gegenüber der sonst gewählten Fortbewegung (hier: Fußweg oder Fahrrad) eintritt. (T8)
  • 10 ObS 167/16f
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 167/16f
    Beis wie T1; Beis wie T6
  • 10 ObS 49/18f
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 49/18f
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084838

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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