RS OGH 1989/12/19 EMR9/88 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5a1
StPO §285
StPO §286

Rechtssatz

EGMR 19.12.1989, 9/1988/153/207 (Kamasinski gg Österreich)

Es ist ein untrennbarer Bestandteil des "fairen Gehörs" in einem Strafverfahren, daß der Angeklagte die Möglichkeit hat, zu Beweisaufnahmen über strittige Tatsachen Stellung zu nehmen, selbst wenn sich die Tatsachen eher auf eine Verfahrensfrage (hier: gemäß § 285 f StPO erlangte tatsächliche Aufklärung über das Ausmaß von in der Hauptverhandlung geleisteten Übersetzungen eines Dolmetschs) beziehen, als auf die behauptete Verletzung selbst. Veröff: ÖJZ 1990,412

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1989:RS0105595

Dokumentnummer

JJR_19891219_AUSL000_000EMR00009_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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