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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache des Dr. R in G, gegen die Steiermärkische Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. eines Antrages auf Zuerkennung einer Verwendungszulage für die Leitung eines Referates (§ 30a Abs. 2 GehG/Stmk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, welcher im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG rechtskundig ist, steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.
Am 4. Dezember 2002 richtete der Beschwerdeführer eine Eingabe an die belangte Behörde, in welcher er vorbrachte, er habe auf Grund seines Ansuchens vom 2. Mai 2000 ab 1. April 2000 gemäß § 30a Abs. 10 des Gehaltsgesetzes in der für steiermärkische Landesbeamte geltenden Fassung dieser Bestimmung nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 76/1996 (im Folgenden: GehG/Stmk) eine Verwendungsabgeltung für die Dauer der provisorischen Leitung der Rechtsabteilung 5 bezogen. Diese Verwendungsabgeltung sei jedoch ohne bescheidmäßigen Abspruch mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 2001 eingestellt worden.
Im Zuge einer Umstrukturierung seien die Agenden der Rechtsabteilung 5 in ein nunmehr vom Beschwerdeführer geleitetes Referat übergegangen. Seine Tätigkeit habe sich kaum verändert; vielmehr komme es durch mangelnde Organisation und drastischen Personalmangel immer wieder zu unnötigen Verzögerungen und Mehrarbeiten.
Der Beschwerdeführer stelle daher folgende Anträge:
"1.) um rückwirkende Weitergewährung der oa. Zulage gem. § 30a Abs. 10 GG und
2.) für den Fall der Nichtstattgebung um Zuerkennung einer entsprechenden Referatsleiter-Zulage, die ich ab 1.1.2002 - im Gegensatz zu den übrigen Referatsleitern - nicht erhalten habe, und
3.) um die Übermittlung eines rechtsmittelfähigen Bescheides."
Mit einer am 10. Juni 2003 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer die Säumnis der belangten Behörde mit der Erledigung des unter 2.) genannten Eventualantrages geltend.
Er brachte in diesem Zusammenhang vor, die unter Punkt 1.) seines Antrages begehrte Weitergewährung der Zulage (richtig: Abgeltung) gemäß § 30a Abs. 10 GehG/Stmk sei mit einem näher genannten Bescheid vom 6. Februar 2003 mit der Begründung abgewiesen worden, dass auf Grund der Auflösung der Rechtsabteilung 5 hierauf kein Anspruch bestehe. Demgegenüber sei über den unter Punkt 2.) gestellten Eventualantrag bislang nicht entschieden worden.
Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juli 2003, Zl. 2003/12/0097, zurück und führte dazu aus:
"Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG kann nach § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Vorliegendenfalls hat der Beschwerdeführer zwar am 4. Dezember 2002 jenes Schriftstück bei der belangten Behörde überreicht, welches auch den Eventualantrag enthielt, der Gegenstand der nunmehr vorliegenden Säumnisbeschwerde ist. Allerdings liegt das Wesen eines - im Verwaltungsverfahren durchaus zulässigen - Eventualantrages darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalls erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Daraus wiederum folgt, dass eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über einen Eventualantrag so lange nicht entstehen kann, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 15. Oktober 1991, Zl. 90/05/0214).
Vorliegendenfalls folgt daraus, dass eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über den unter Punkt 2.) der Eingabe vom 4. Dezember 2002 gestellten Eventualantrag nicht vor Erlassung des Bescheides vom 6. Februar 2003, mit welchem über den Hauptantrag erkannt wurde, entstanden ist. Vor diesem Zeitpunkt galt der Eventualantrag nicht als gestellt. Damit wurde aber die vorliegende Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 27 Abs. 1 VwGG, somit verfrüht erhoben."
Mit der nunmehrigen Beschwerde nach Art. 132 B-VG vom 11. August 2003 (zugleich Datum der Postaufgabe) releviert der Beschwerdeführer neuerlich die Nichterledigung des genannten Eventualantrages.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie mit der rechtzeitigen Erlassung des Bescheides auch über das Eventualbegehren argumentiert.
Der Beschwerdeführer führt - in seinem ihm hierauf aufgetragenen ergänzenden Schriftsatz vom 8. Jänner 2004 - aus, der sein Hauptbegehren abweisende Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Februar 2003 sei ihm bereits am 11. Februar 2003 mit der Dienstpost zugestellt worden. Der über sein Eventualbegehren (nach Erhebung der Säumnisbeschwerde) absprechende Bescheid vom 14. August 2003 sei ihm allerdings erst am 19. August 2003 zugestellt worden. Die im Akt aufscheinenden hievon abweichenden Daten seien irrtümlich zu Stande gekommen (so der vom Beschwerdeführer unterfertigte mit "18.2.2002" datierte Empfangsschein betreffend den sich auf die Verwendungsabgeltung beziehenden Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2003) beziehungsweise unrichtig (betrifft die Zustellung des Bescheides vom 14. August 2003).
Allein hievon ausgehend erweist sich die Säumnisbeschwerde neuerlich als verfrüht, sodass ergänzende Erhebungen entbehrlich waren.
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG setzt die Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde voraus, dass die belangte Behörde als die oberste Behörde, welche im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen wurde, nicht binnen sechs Monaten in dieser Sache entschieden hat. Die Frist läuft, wie eingangs dargestellt, von dem Tag, an dem der abweisende Bescheid über den Primärantrag erlassen wurde. Legt man das (von der Empfangsbestätigung abweichende) Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8. Jänner 2004 zu Grunde, wurde ihm dieser Bescheid vom 6. Februar 2003 bereits am 11. Februar 2003 zugestellt. Im Sinn des § 27 Abs. 1 VwGG ist dieser Tag der Beginn der sechsmonatigen Entscheidungsfrist. Der letzte Tag dieser Frist war daher der 11. August 2003. Die Frist lief somit um 24.00 Uhr dieses Tages ab.
Daraus aber folgt, dass die gegenständliche Beschwerde vor Ablauf der in § 27 VwGG normierten Frist von sechs Monaten erhoben worden ist. Für die Frage einer allfälligen Verfrühung einer Säumnisbeschwerde ist nämlich der Tag der Postaufgabe maßgeblich (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0492, und vom 13. März 1998, Zl. 98/19/0036). Eine am letzten Tag der (Warte-)Frist des § 27 VwGG zur Post gegebene Beschwerde wird noch vor Ablauf dieser Frist erhoben (vgl. die hg. Beschlüsse vom 17. Oktober 1973, Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 8484/A, vom 24. September 1982, Zl. 82/04/0135, vom 27. Juni 1984, Zl. 84/03/0160, und vom 25. Juni 2002, Zl. 2001/17/0207). Nur die nach Ablauf der Frist des § 27 VwGG zur Post gegebenen Säumnisbeschwerden gelten in Ermangelung weiterer Fristregelungen erst mit ihrem Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof als erhoben (vgl. in diesem Zusammenhang den hg. Beschluss vom 14. August 1991, Zl. 91/17/0039).
Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich. Deshalb war die vorliegende Säumnisbeschwerde - ungeachtet ob nach ihrer Erhebung tatsächlich Säumnis eingetreten ist - als verfrüht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff und 51 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Jänner 2004
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120147.X00Im RIS seit
27.04.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017