Norm
MRK Art6 Abs1 II5cRechtssatz
EGMR 19.12.1989, 9/1988/153/207 (Kamasinski gg Österreich)
Die Bestimmungen des österreichischen Rechts über die Privatbeteiligung sind für sich betrachtet nicht unvereinbar mit dem Grundsatz eines fairen Verfahrens, wie er im Art 6 Abs 1 MRK festgelegt ist; insoweit als eine unterschiedliche Behandlung zwischen Beklagten in Zivilverfahren und Beschuldigten, die von PB-Ansprüchen betroffen sind, in Strafverfahren besteht, geben die Interessen der Rechtspflege eine objektive und vernünftige Rechtfertigung für die Zwecke des Art 14 MRK ab.
Veröff: ÖJZ 1990,412
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1989:RS0105623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014