- EMR 9/88
Entscheidungstext AUSL EGMR 19.12.1989 EMR 9/88
Veröff: ÖJZ 1990,412
- Bsw 25878/94
Entscheidungstext AUSL EGMR 08.02.2000 Bsw 25878/94
Auch; nur: Dennoch hat die persönliche Anwesenheit des Angeklagten nicht die gleiche grundsätzliche Bedeutung für eine Berufungsverhandlung wie für die Hauptverhandlung. (T1)
Beisatz: Bzw für eine Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde. Sogar wenn ein Rechtsmittelgericht volle Jurisdiktion zur Überprüfung sowohl von Tatsachen als auch von Rechtsfragen hat, verlangt Art 6 MRK nicht in allen Fällen ein Recht auf öffentliche Verhandlung bzw auf persönliche Anwesenheit. Bei der Prüfung dieser Frage müssen ua die besonderen Umstände des betreffenden Verfahrens und die Art und Weise berücksichtigt werden, wie die Interessen der Verteidigung vor allem im Hinblick auf die von der Berufungsinstanz zu entscheidenden Fragen sowie ihre Bedeutung für den Rechtsmittelwerber geltend gemacht und geschützt worden sind. Die Behandlung einer Nichtigkeitsbeschwerde vor dem österreichischen OGH in Abwesenheit des Angeklagten verstößt nicht gegen Art 6 MRK, wenn dieser durch einen Amtsverteidiger vertreten ist und keine besonderen Umstände für die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten vorliegen. Die Behandlung einer Berufung erfordert jedoch die Anwesenheit auch des Angeklagten, wenn der ihn vertretende Amtsverteidiger erst kürzlich neu bestellt wurde und der Angeklagte selbst wünscht, der Verhandlung „als Beobachter" beizuwohnen. Cooke gegen Österreich. (T2)
Veröff: NL 2000,26
- Bsw 23867/94
Entscheidungstext AUSL EGMR 08.02.2000 Bsw 23867/94
Auch; Beisatz: Bzw für eine Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde. Die Behandlung einer Nichtigkeitsbeschwerde vor dem österreichischen OGH in Abwesenheit des Angeklagten verstößt nicht gegen Art 6 MRK, wenn dieser durch einen Amtsverteidiger vertreten ist und keine besonderen Umstände für die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten vorliegen. (T3)
Beisatz: Die Behandlung einer Berufung erfordert hingegen dann nicht die Anwesenheit des Angeklagten, wenn dieser wegen Geisteskrankheit mangels Schuldfähigkeit nicht verurteilt wurde, sondern seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher zu prüfen ist. In diesem Fall liegt keine formelle Anklage vor, die eine persönliche Vorladung des Angeklagten erfordern würde. Vielmehr ist die Gefährlichkeitsprognose hauptsächlich aufgrund der Einschätzung von Sachverständigen zu überprüfen, bei vorliegenden Gutachten kann der OGH diese Frage adäquat anhand der Aktenlage behandeln. Prinz gegen Österreich. (T4)
Veröff: NL 2000,28
- Bsw 28501/95
Entscheidungstext AUSL EGMR 03.10.2000 Bsw 28501/95
Vgl; nur T1; Beis wie T2 nur: Bzw für eine Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde. Sogar wenn ein Rechtsmittelgericht volle Jurisdiktion zur Überprüfung sowohl von Tatsachen als auch von Rechtsfragen hat, verlangt Art 6 MRK nicht in allen Fällen ein Recht auf öffentliche Verhandlung bzw auf persönliche Anwesenheit. Bei der Prüfung dieser Frage müssen ua die besonderen Umstände des betreffenden Verfahrens und die Art und Weise berücksichtigt werden, wie die Interessen der Verteidigung vor allem im Hinblick auf die von der Berufungsinstanz zu entscheidenden Fragen sowie ihre Bedeutung für den Rechtsmittelwerber geltend gemacht und geschützt worden sind. Die Behandlung einer Nichtigkeitsbeschwerde vor dem österreichischen OGH in Abwesenheit des Angeklagten verstößt nicht gegen Art 6 MRK, wenn dieser durch einen Amtsverteidiger vertreten ist und keine besonderen Umstände für die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten vorliegen. (T5)
Beisatz: Die Behandlung einer Berufung erfordert jedoch die Anwesenheit auch des Angeklagten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint. Pobornikoff gegen Österreich. (T6)
Veröff: NL 2000,189
- Bsw 40072/98
Entscheidungstext AUSL EGMR 03.10.2002 Bsw 40072/98
nur T1; Beis wie T2 nur: Bzw für eine Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde. Bei der Prüfung dieser Frage müssen ua die besonderen Umstände des betreffenden Verfahrens und die Art und Weise berücksichtigt werden, wie die Interessen der Verteidigung vor allem im Hinblick auf die von der Berufungsinstanz zu entscheidenden Fragen sowie ihre Bedeutung für den Rechtsmittelwerber geltend gemacht und geschützt worden sind. (T7)
Beisatz: Nach stRspr des GH soll ein Gericht zweiter Instanz die Vorführung des Angeklagten anordnen, wenn seine persönliche Anwesenheit im Interesse der Rechtspflege geboten erscheint. Dies ist insb dann der Fall, wenn die Entscheidung nicht nur eine Beurteilung des Charakters und des Geisteszustands des Angeklagten im Zeitpunkt der Tatbegehung erfordert, sondern auch seines Motivs, und wenn diese Beurteilungen eine entscheidende Rolle für das Ergebnis dieser Verfahren haben. Stützt ein Angeklagter seine Berufung ausschließlich auf die Behauptung, das Gericht habe mildernde Umstände nicht ausreichend berücksichtigt, so ist seine persönliche Anwesenheit in der Berufungsverhandlung nicht notwendig. (T8)
Veröff: NL 2002,204
- Bsw 21272/03
Entscheidungstext AUSL EGMR 02.11.2010 Bsw 21272/03
Auch; Beisatz: Hier kommt es auf die speziellen Charakteristika des Verfahrens und insbesondere darauf an, ob das Gericht dafür Sorge trägt, dass die Interessen der Verteidigung gewahrt werden. (Bem: Sakhnovskiy gg. Russland) (T9)
Veröff: NL 2010,341
- Bsw 2945/16
Auch; nur: Das Recht auf ein faires Verfahren erstreckt sich auch auf das Berufungsverfahren. (T10)