TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/28 2003/12/0049

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §12 Abs2;
GehG 1956 §20c Abs1;
GehG 1956 §20c Abs2;
GehG 1956 §20c Abs3;
GehG 1956 §20c;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. G in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 12. Februar 2003, Zl. 12.890/48- Pers/3/03, betreffend Nichtgewährung einer Jubiläumszuwendung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 26. Jänner 1940 geborene Beschwerdeführer steht als Hofrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Arbeitsmarktservice Burgenland, wo er zuletzt als Landesgeschäftsführer tätig war.

Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 30. April 2002 gemäß § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), in den Ruhestand versetzt. Der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers ist der 11. Februar 1966.

Mit Schreiben vom 4. September 2002 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. des für April 2002 gebührenden Monatsbezuges. Er begründete seinen Antrag damit, er habe am 30. April 2002 die gemäß § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), erforderliche 35-jährige Dienstzugehörigkeit aufgewiesen. Dies hätte sich eindeutig daraus ergeben, dass er - laut Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Februar 1992, Zl. 117.528/1-7/92 - am 5. April 1992 das 25. Jahr im öffentlichen Dienst vollendet habe. Mit diesem Bescheid sei dem Beschwerdeführer nämlich eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von 200 % des für April 1992 gebührenden Monatsbezuges gewährt worden. Seit diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer durchgehend treue Dienste erbracht. Nach erfolgter Ruhestandsversetzung sei ihm jedoch seitens der Personalabteilung des AMS Österreich mitgeteilt worden, dass er mit 30. April 2002 die für die Jubiläumszuwendung erforderliche 35-jährige Dienstzugehörigkeit nicht erfülle, weil die Anweisung der 25- jährigen Jubiläumszuwendung im Jahre 1992 zu früh erfolgt sei. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar; der Beschwerdeführer sei weiterhin der Auffassung, per 30. April 2002 eine 35-jährige Dienstzugehörigkeit aufzuweisen. Zudem habe er auf den Inhalt des Bescheides vom 10. Februar 1992 vertraut, mit dem für die Jubiläumszuwendung bindend über die Dauer seiner Dienstzugehörigkeit bis April 1992 abgesprochen worden sei. Die Dienstbehörde würde von ihren eigenen Feststellungen abgehen, wenn sie nunmehr meine, dass bis 5. April 1992 keine 25-jährige Dienstzeit im Sinne des § 20c GehG vorgelegen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. September 2002 gemäß § 20c Abs. 2 und Abs. 3 GehG sowie § 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und § 56 AVG abgewiesen.

Die belangte Behörde bezog sich hinsichtlich ihrer Zuständigkeit auf § 69 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, und § 2 Abs. 6 DVG 1984.

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens gab die belangte Behörde zur besseren Darstellung den entscheidungswesentlichen Inhalt des an den Beschwerdeführer adressierten Schreibens des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Februar 1992 wörtlich mit folgendem Inhalt wieder:

"Sehr geehrter Herr Hofrat!

Sie vollenden am 5. April 1992 das 25. Jahr im

öffentlichen Dienst.

Gemäß § 20c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wird Ihnen eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von 200 v.H. des für April 1992 gebührenden Monatsbezuges gewährt.

Wegen Flüssigmachung des Betrages wurde das Erforderliche veranlasst."

Nach Wiedergabe des § 20c Abs. 1 GehG in der am 30. April 2002 geltenden Fassung führte die belangte Behörde weiter aus, unter Zugrundelegung des Erhebungsblattes zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages, welches dem den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festsetzenden Bescheid des Landesarbeitsamtes Burgenland vom 13. Februar 1973, GZ. I/2172 B, angeschlossen gewesen sei, seien nachstehende Vordienstzeiten der Dienstzeit im Sinn des § 20c Abs. 2 GehG zuzuzählen:

 

"von

bis

J.

M.

T.

§ 12 (2) 6 Gehaltsgesetz 1956 (Schule)

26.01.1958 -

30.06.1958

-

5

5

§ 12 (2) 8 Gehaltsgesetz 1956 (Studium)

01.07.1964 -

31.12.1964

-

6

-

§ 12 (2) 2 Gehaltsgesetz 1956 (Präsenzdienst)

02.10.1967 -

30.06.1968

-

8

29

§ 12 (2) 1 Gehaltsgesetz 1956 (VB/AMV)

01.11.1971 -

28.02.1973

1

4

-

Summe:

 

 

3

 

4

Somit seien 3 Jahre und 4 Tage an Vordienstzeiten gemäß § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG zu berücksichtigen. Das ununterbrochene öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers habe am 1. März 1973 begonnen. Die Vordienstzeiten von 3 Jahren und 4 Tagen in Rechnung stellend, ergebe sich ein Jubiläumsstichtag mit Datum 27. Februar 1970 (Anmerkung: Die Monate des Jahres würden für diese Berechnung einheitlich mit je 30 Tagen angesetzt).

Eine Jubiläumszuwendung nach 25-jähriger Dienstzeit hätte somit erst am 27. Februar 1995 angewiesen werden dürfen; eine Jubiläumszuwendung nach 35-jähriger Dienstzeit könnte, befände sich der Beschwerdeführer noch in einem aktiven Dienstverhältnis, am 27. Februar 2005 angewiesen werden. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Bescheidcharakter der schriftlichen Erledigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 10. Februar 1992 sei festzuhalten, dass ein Bescheid bestimmte rechtliche Qualifikationen, nämlich formelle aber auch materielle Merkmale, aufweisen müsse. Das erwähnte Schreiben vom 10. Februar 1992 weise die nach § 58 Abs. 1 AVG gebotene Bezeichnung "Bescheid" nicht auf, was umso schwerer wiege, als der Inhalt dieses Schreibens an der Bescheidqualität schon auf den ersten Blick erhebliche Zweifel aufkommen lasse. Gerade in Zweifelsfällen sei aber die ausdrückliche Bezeichnung eines Schriftstückes als Bescheid essentiell. Dem zitierten Schreiben fehle auch die gesetzlich gebotene Rechtsmittelbelehrung; ein weiterer Umstand, der gegen das Vorliegen eines Bescheides spreche. Es bleibe noch die Prüfung, ob mit dem Schreiben ein "autoritatives Wollen" zum Ausdruck gebracht werden sollte, ob also der Bundesminister für Arbeit und Soziales mit diesem Schreiben maßgeblich "hoheitliche Gewalt" ausüben wollte.

In diesem Zusammenhang sei die notorische Verwaltungspraxis zum Thema "Jubiläumszuwendung" einer näheren Betrachtung zu unterziehen. Diese stelle im Großen und Ganzen darauf ab, dass das Dienstverhältnis des Beamten nicht durch mehrjährige Abwesenheiten unterbrochen sei und dass der Beamte nicht wiederholte, gravierende, durch Schuldspruch geahndete Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Überdurchschnittliche Leistungen seien keine Voraussetzung der Gewährung der Jubiläumszuwendung. Diese Verwaltungspraxis habe zum Ergebnis, dass die Jubiläumszuwendung fast allen Beamten des Bundes nach der im Gesetz vorgegebenen Dienstzeit angewiesen werde. Ein wesentlicher Hintergrund der Rechtsform "Bescheid" sei es nun, dem Rechtsunterworfenen die Möglichkeit zu geben, sich hoheitlichen Eingriffen zu widersetzen; das Rechtsschutzsystem der Bundesverfassung stelle in den Bestimmungen über den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auch auf die Rechtsform des Bescheides ab. Bei einer Verwaltungspraxis zu § 20c GehG, die praktisch ausschließlich stattgebend sei, bestehe für die Rechtsform des Bescheides keine Notwendigkeit, da die rechtliche Situation des Beamten keine nachteilige Änderung erfahre. Es komme also zu keinem hoheitlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Beamten, gegen den er sich zur Wehr setzen müsste. Platz für Bescheiderlassung in Angelegenheiten der Jubiläumszuwendung bleibe im Ergebnis also nur dort, wo die Behörde die Anweisung der Jubiläumszuwendung nicht bzw. nicht in der vorgegebenen Höhe vornehme. Der Inhalt des zitierten Schreibens lasse im Lichte des Erörterten einen Willen des Bundesministers für Arbeit und Soziales, durch Bescheid normativ tätig zu werden, nicht erkennen, sondern stelle die bloße Information über die bevorstehende Anweisung einer Jubiläumszuwendung unter sinngemäßer Wiedergabe der Rechtsvorschrift des § 20c GehG dar.

Auch die Anrede "Sehr geehrter Herr Hofrat" unterstreiche den informativen Charakter des Schreibens. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, er hätte auf den Inhalt des Bescheides vertraut, außerdem wäre mit diesem bindend über die Dauer seiner Dienstzugehörigkeit bis April 1992 abgesprochen worden, gingen mangels Bescheidcharakters des Schreibens daher ins Leere.

Aus welchem Grund der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Jubiläumszuwendung für die 25-jährige Dienstzugehörigkeit verfrüht und damit rechtswidrig im Jahr 1992 angewiesen habe, sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar und für die Entscheidung in diesem Verfahren rechtlich ohne Relevanz.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Erledigung vom 10. Februar 1992 stelle einen Bescheid dar, weshalb eine Bindungswirkung dahingehend bestehe, dass die am 5. April 1992 maßgebliche Dienstzeit 25 volle Jahre betragen habe. Wie die belangte Behörde zum anders lautenden Ergebnis gekommen sei, sei nicht ausreichend nachvollziehbar. Sie gebe die von ihr berücksichtigten Zeiten an, beziehe sich dazu auf eine Aufstellung zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages, gebe aber nicht an, weshalb die dort als weitere Vordienstzeiten aufscheinenden Zeiten nicht berücksichtigt worden seien. Die Bescheidbegründung enthalte nicht einmal eine direkte Angabe dazu, was als Tag der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angenommen worden sei. In der vorerwähnten Aufstellung zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages scheine das Datum 1. März 1993 auf; das würde mit der Vordienstzeitenberücksichtigung von 3 Jahren und 4 Tagen den 25. Februar 1970 ergeben und nicht den von der belangten Behörde behaupteten 27. Februar 1970. Es sei dies möglicherweise darauf zurück zu führen, dass die belangte Behörde hier den Februar aus schematischen Überlegungen mit 30 Tagen gerechnet habe. Klar sei aber auch das nicht, da entgegen der allenfalls so zu verstehenden Bemerkung kein anderer Monat abweichend von seiner effektiven Tagesanzahl gerechnet worden sei. Dies sei zwar nicht entscheidungsrelevant, illustriere jedoch die Unklarheit, die sich aus der mangelnden Anführung des Datums des effektiven Dienstzeitbeginnes ergebe, weil damit nicht klar sei, worin der behördliche Irrtum gelegen sei.

Unmittelbar entscheidungswesentlich sei hingegen die fehlende Begründung bezüglich der nicht berücksichtigten Vordienstzeiten; wären diese alle berücksichtigt worden, so wäre entsprechend den obigen Ausführungen zum Pensionierungszeitpunkt eine maßgebliche Dienstzeit von deutlich mehr als 35 Jahren gegeben gewesen. Die Unklarheiten der Bescheidbegründung seien somit dann entscheidungswesentlich, wenn die maßgebliche Zeit nicht als schon auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung feststehend anzusehen, sondern nun erst zu ermitteln wäre. Mit dieser Maßgabe sei der angefochtene Bescheid formell rechtswidrig.

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit befasst sich die Beschwerde mit der Frage der Bescheidqualität der Erledigung vom 10. Februar 1992 und argumentiert dahin, dass diesbezüglich die Voraussetzungen für die Qualifizierung als Bescheid vollständig und eindeutig erfüllt seien. Es könne keine Bedeutung haben, dass allenfalls die Herausgabe dieser Erledigung nicht vom Bewusstsein unterlegt oder begleitet gewesen sei, dass damit eine Bescheiderlassung erfolge. Solche subjektiven Momente seien nicht von Belang. Die Aussage, dass der Beschwerdeführer am 5. April 1992 das 25. Jahr im öffentlichen Dienst vollendet habe, sei selbstständiger Inhalt eines eigenen Satzes der "Erledigung". Dies allerdings in unzweifelhaftem Zusammenhang mit der Entscheidung nach § 20c GehG, sodass es auch keinem Zweifel unterliegen könne, dass diese Aussage zu dem nach dieser Norm maßgeblichen Zeitfaktor getroffen werde. Damit sei auch ein verbindlicher Ausspruch über die nach § 20c GehG maßgebliche Zeit getroffen worden, welcher der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen wäre. Demnach sei die angefochtene Entscheidung primär inhaltlich rechtswidrig.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 20c GehG regelt die Jubiläumszuwendung und hat folgenden Wortlaut (Abs. 1 in der Fassung der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984, Abs. 2 - mit Ausnahme der Z. 1 - in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972; Z. 1 des Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 5/1999 und Abs. 3 Z. 1 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, Z. 2 und 3 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86):

"(1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,

2. die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,

3. ...

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

1.

durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

2.

aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens seinen 738. Lebensmonat vollendet oder

              3.              gemäß § 15 oder § 15a, jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c Abs. 1 oder 4 BDG 1979, oder gemäß § 87 Abs. 1 in Verbindung mit § 166d oder § 166e des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in den Ruhestand versetzt wird.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zu Grunde zu legen."

Die Verfahrensparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des § 20c Abs. 3 Z. 3 GehG fällt und eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. des Monatsbezuges nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren gewährt werden könnte. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, er habe im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung die Dienstzeit von 35 Jahren aufgewiesen; die belangte Behörde ist der gegenteiligen Ansicht.

Strittig ist also die Berechnung der Dienstzeit; diesbezüglich trifft § 20c Abs. 2 eine Umschreibung der Zeiträume, die als Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen.

§ 20c Abs. 3 GehG knüpft unmittelbar an die in Abs. 1 genannte Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. an und regelt eine zusätzliche Anwendungsmöglichkeit. Es ist daher davon auszugehen, dass - ohne eine ausdrückliche Erwähnung dieser Voraussetzungen im Abs. 3 - für die Gewährung einer solchen Jubiläumszuwendung der Begriff der "Dienstzeit" wie in Abs. 1 auszulegen ist. Die Dienstzeit von 35 Jahren, die Voraussetzung für die Gewährung der Jubiläumszuwendung des § 20c Abs. 3 GehG ist, ist daher auf Grundlage des Abs. 2 leg. cit. zu berechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0132).

Die belangte Behörde hat hinsichtlich der in § 20c Abs. 2 Z. 1 genannten, im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegten Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, im angefochtenen Bescheid eine Feststellung dahin getroffen, dass das ununterbrochene öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 1. März 1973 begonnen hat. Die Beschwerderüge, wonach die Bescheidbegründung keine direkte Angabe dazu enthalte, was als Tag der Begründung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses angenommen werde, ist daher nicht nachvollziehbar. Eine begründete Bestreitung der Feststellung des Beginns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers mit 1. März 1973 enthält die Beschwerde nicht, weshalb auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass alle seit dem 1. März 1973 zurück gelegten Zeiten als solche im bestehenden Dienstverhältnis gelten und für die Vorrückung wirksam waren.

Hinsichtlich der nach § 20c Abs. 2 Z. 2 GehG zu berücksichtigenden Zeiten nach § 12 Abs. 2 und 2f verwies die belangte Behörde auf das Erhebungsblatt zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages, welches dem Bescheid des Landesarbeitsamtes Burgenland vom 13. Februar 1973 angeschlossen gewesen war und nannte als zu berücksichtigende Vordienstzeiten solche des Schulbesuchs, des Studiums, des Präsenzdienstes und der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vertragsbediensteter im Ausmaß von insgesamt von 3 Jahren und 4 Tagen, die der Dienstzeit im Sinne des § 20c Abs. 2 GehG zuzuzählen sei. Auch diesen Feststellungen tritt der Beschwerdeführer nur mit nicht näher begründeten gegenteiligen Behauptungen entgegen. So wird in der Beschwerde nicht dargetan, welche Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2 und 2f GehG nicht berücksichtigt worden seien.

Ergänzend wird bemerkt, dass sich aus § 20c GehG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 leg. cit. eindeutig ergibt, dass nicht alle bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages (zur Gänze) berücksichtigten Zeiten zugleich auch zur maßgebenden Dienstzeit im Sinne der Regelung der Jubiläumszuwendung zählen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. April 2002).

Die mangelnde Übereinstimmung der Summe der anrechenbaren Vordienstzeiten für die Jubiläumszuwendung mit den für die Errechnung des Vorrückungsstichtages berücksichtigten Vordienstzeiten ergibt sich daher schon aus dem Gesetz. Um einen Begründungsmangel der belangten Behörde aufzuzeigen, hätte es aber seitens des Beschwerdeführers detaillierter Angaben darüber bedurft, welche konkreten Zeiträume von der belangten Behörde zu Unrecht nicht als unter § 12 Abs. 2 und 2f GehG angeführten Zeiten subsumiert worden seien. Die bloße Behauptung, es seien Vordienstzeiten fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden, zeigt keinen Begründungsmangel der belangten Behörde auf.

Angesichts dessen braucht nicht näher darauf eingegangen werden, ob die Berechnungsmethode der belangten Behörde, nämlich die Monate des Jahres einheitlich mit je 30 Tagen anzusetzen, gesetzeskonform ist oder nicht; die fehlende Entscheidungsrelevanz der entsprechenden Mängelrüge des Beschwerdeführers wurde von diesem selbst zugestanden.

In weiterer Folge war zu prüfen, ob der Einwand des Beschwerdeführers, beim Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 10. Februar 1992 handle es sich um einen Bescheid, berechtigt ist und ob die Schlussfolgerungen, die der Beschwerdeführer für den Fall des Zutreffens dieser Behauptung zieht, zutreffen.

Ob es sich bei dem zitierten Schreiben vom 10. Februar 1992, welches eingangs der Sachverhaltsdarstellung wörtlich wiedergegeben ist und das die Fertigungsklausel "Für den Bundesminister" sowie den Beglaubigungsvermerk enthält, einen Bescheid darstellt oder nicht, kann im vorliegenden Fall aber dahinstehen. Selbst wenn es sich dabei um einen Bescheid handeln sollte, sind die vom Beschwerdeführer daran geknüpften Schlussfolgerungen unzutreffend. Bescheidinhalt, dh. autoritatives Wollen der auftretenden Behörde wäre im Fall der Bescheidqualität dieses Schreibens allein der Ausspruch, dass dem Beschwerdeführer "gemäß § 20c Abs. 1 GehG eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von 200 v.H. des für April 1992 gebührenden Monatsbezuges gewährt" werde. Der vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Satz, wonach der Beschwerdeführer "am 5. April 1992 das 25. Jahr im öffentlichen Dienst vollende," stellt diesfalls die (vorangestellte) Begründung dieses Bescheidspruches, nicht aber einen Teil des Spruches oder einen selbstständigen (feststellenden) Bescheidspruch dar.

Rechtskraft eines Bescheides kommt nur dem Spruch, nicht aber der Begründung zu. Selbst wenn es sich bei der Erledigung vom 10. Februar 1992 um einen Bescheid handelte, so wäre damit lediglich rechtskräftig über die damalige Gewährung der Jubiläumszuwendung abgesprochen worden; die Rechtskraft dieses Bescheides erstreckte sich aber nicht auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 5. April 1992 das 25. Jahr im öffentlichen Dienst vollende.

Angesichts dessen kommt diesem Satz auch keine Bindungswirkung für spätere Verfahren zu; der angefochtene Bescheid steht damit nicht im Widerspruch zu einer rechtskräftigen Feststellung des vom Beschwerdeführer bezeichneten Inhaltes.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120049.X00

Im RIS seit

23.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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