RS OGH 1989/12/19 4Ob50/89 (4Ob51/89), 9ObA311/90, 9ObA607/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

B-VG Art7

Rechtssatz

Eine Sonderstellung, die einem Unternehmen der öffentlichen Hand durch Gesetz eingeräumt worden ist verstößt nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie - nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen - sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dabei ist es zulässig, daß der Gesetzgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auf den Regelfall abzielt; daß dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig. Dem Gesetzgeber steht auch ein - durch das Exzeßverbot begrenzter - rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 50/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
    Veröff: ÖBA 1990,129 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 hiezu Koppensteiner, 104 = ÖBl 1990,55
  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Vgl auch; Veröff: RdW 1991,210
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053486

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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