Norm
PostG §14Rechtssatz
§ 14 PostG will die über das gesamte Bundesgebiet verteilten Postämter und die sich daraus ergebende Nähe zur Bevölkerung auch in den entlegensten Gebieten für "andere Leistungen" nutzbar machen; die Post ist nicht verpflichtet, Leistungen im Sinne des § 14 PostG zu erbringen, muß aber jeden Ermessensmißbrauch vermeiden. Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen nach dieser Gesetzesstelle sind die Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Leistung einer angemessenen Vergütung und die Vereinbarkeit mit den eigentlichen Beförderungsleistungen der Post.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071426Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_011