RS OGH 1989/12/19 4Ob50/89 (4Ob51/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

PostSpG §1 Abs2
PostSpG §5 Z11
UWG §2 D11

Rechtssatz

Da die Bundeshaftung für die Verbindlichkeiten der Postsparkasse in weiten Bevölkerungskreisen unbekannt ist, ist auch nicht zu befürchten, daß die angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnten, der Bund hafte auch für Verbindlichkeiten jener Unternehmen, an denen die Postsparkasse beteiligt ist; die Bezugnahme in der Werbung der Postsparkassen-Bank auf die Postsparkasse ist daher nicht geeignet, im angesprochenen Publikum die Vorstellung zu erwecken, daß der Abschluß von Geschäften mit der Postsparkassen-Bank gerade wegen der Beteiligung der Postsparkasse vorteilhafter oder sicherer wäre als mit anderen Banken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 50/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
    Veröff: ÖBA 1990,129 = ÖBl 1990,55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071380

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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