Norm
StGB §127 ERechtssatz
Das Ansichbringen im Sinne der §§ 164 Abs 1 Z 2, 165 StGB erfasst nur den Erwerb des Gewahrsams an einer Sache, nicht aber die Erlangung fremden Gutes durch Gewahrsamsbruch. In einem solchen Fall kommt - Bereicherungsvorsatz vorausgesetzt - nur Diebstahl, im Fall einer Sachzueignung unter den Voraussetzungen des § 134 Abs 1 StGB ohne Gewahrsamsbruch allenfalls Unterschlagung in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093770Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016