Norm
ASVG §175 Abs2 Z1Rechtssatz
Auf einem längeren Weg zur oder von der Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Arbeitsweg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnisse, Straßenverhältnisse und Verkehrsverhältnisse) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechenden Bedingungen wenigstens annehmen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084927Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_010OBS00374_8900000_003