RS OGH 1989/12/19 10ObS374/89, 10ObS282/98p, 10ObS46/01i, 10ObS5/05s, 10ObS37/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z1

Rechtssatz

Auf einem längeren Weg zur oder von der Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn der an sich kürzeste Arbeitsweg unter Bedachtnahme auf das benützte private oder öffentliche Verkehrsmittel entweder überhaupt nicht (zB wegen einer Verkehrssperre) oder nur unter vor allem für die Verkehrssicherheit wesentlich ungünstigeren Bedingungen (zB Witterungsverhältnisse, Straßenverhältnisse und Verkehrsverhältnisse) benützt werden oder der Versicherte solche für die tatsächlich gewählte Strecke sprechenden Bedingungen wenigstens annehmen konnte.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 374/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 374/89
    Veröff: RZ 1990/83 S 201 = SSV-NF 3/158
  • 10 ObS 282/98p
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 282/98p
  • 10 ObS 46/01i
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 46/01i
    Beisatz: Die Entscheidung der Frage, ob ein Umweg im Verhältnis zur kürzeren Wegverbindung als gleichwertig anzusehen ist, hängt nicht allein von der Länge der zu vergleichenden Wegstrecke ab. Es sind dabei alle nach der allgemeinen Verkehrsanschauung maßgeblichen Umstände in Betracht zu ziehen, insbesondere das gewählte Verkehrsmittel und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf dieses Verkehrsmittel, einen bestimmten Weg einzuschlagen, um möglichst schnell und sicher den gewünschten Zielort zu erreichen. Ob die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz auf Umwegen vorliegen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T1)
  • 10 ObS 5/05s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 ObS 5/05s
    Beis ähnlich wie T1
  • 10 ObS 37/05x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2005 10 ObS 37/05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084927

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_010OBS00374_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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