Auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen kann unzulässig sein, und zwar dann, wenn darin ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) liegt; § 1 UWG steht auch hier "drohend im Hintergrund".
nur: Auch das wahrheitsgemäße Mitteilen von Tatsachen kann unzulässig sein, und zwar dann, wenn darin ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) liegt. (T1); Beisatz: Das ist (nur) dann nicht der Fall, wenn der Wettbewerber hinreichenden Anlaß hat, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Mitbewerbers zu verbinden, und sich die Kritik nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hält. (T2)