Norm
ASVG §133 Abs2Rechtssatz
Wurden Heilmethoden oder Heilmittel angewendet, die in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthalten sind, etwa weil es sich um wissenschaftlich noch nicht gesicherte Heilmethoden oder Heilmittel handelt, bedeutet dies nicht, dass dem Versicherten ein Kostenersatz keinesfalls zusteht. Im Interesse einer sparsamen Verwendung der Mittel muss aber das Kriterium der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Es sollen unwirtschaftliche und damit überflüssige Leistungen zur Vermeidung unnötiger Kosten nicht vergütet werden. Es ist daher zu fordern, dass die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war, nur dann kann sie auch als notwendig eingestuft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083801Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020