RS OGH 1989/12/19 10ObS400/89, 10ObS264/95, 10ObS132/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1989
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Norm

ASVG §175 Abs2 Z8
B?KUVG §90 Abs2 Z7

Rechtssatz

Unter Unfallversicherungsschutz stehen nur der erste Weg zum Kreditinstitut um über das unbar überwiesene Entgelt zu verfügen, sowie allenfalls vorangegangene, erfolglose Wege, die in dieser Absicht unternommen wurden, sofern der Versicherte der begründeten Ansicht sein konnte, das Entgelt sei bereits auf sein Konto überwiesen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 400/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 10 ObS 400/89
    Veröff: SZ 62/211 = RZ 1990/101 S 234 = SSV-NF 3/161
  • 10 ObS 264/95
    Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 ObS 264/95
    Vgl; Beisatz: Eine solche Sonderregelung fehlt aber für Wege zum Einkaufen für private Zwecke. (T1)
  • 10 ObS 132/20i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 132/20i
    Beisatz: Der Weg zu einem Bankomaten, um dort Bargeld zu Lasten des Gehaltskontos zu beheben, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 90 Abs 2 Z 7 B-KUVG (§ 175 Abs 2 Z 8 ASVG), selbst wenn es sich um die erste Bargeldbehebung nach der Entgeltüberweisung handelt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084709

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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