Norm
ASVG §175 Abs2 Z8Rechtssatz
Unter Unfallversicherungsschutz stehen nur der erste Weg zum Kreditinstitut um über das unbar überwiesene Entgelt zu verfügen, sowie allenfalls vorangegangene, erfolglose Wege, die in dieser Absicht unternommen wurden, sofern der Versicherte der begründeten Ansicht sein konnte, das Entgelt sei bereits auf sein Konto überwiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084709Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021