- 4 Ob 162/89
Veröff: SZ 62/208 = MR 1990,60 = ÖBl 1990,253
- 4 Ob 169/89
Veröff: SZ 63/2 = MR 1990,68 = ÖBl 1990,205
- 1 Ob 41/91
Vgl auch; Beisatz: Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist maßgeblich. (T1); Veröff: SZ 64/182 = EvBl 1991/65 S 295 = JBl 1992,326
- 4 Ob 6/93
Auch
- 4 Ob 131/93
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Arbeiterkammern - Mafia (T2)
- 4 Ob 171/93
Auch: Beisatz: Der Täter muss stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen. (T3)
- 6 Ob 21/94
Beis wie T1; Beisatz: Hier: "Psychosekte" (T4)
- 4 Ob 139/94
- 6 Ob 20/95
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 68/97
- 4 Ob 2115/96z
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2115/96z
Auch; nur: Entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird. (T5); Beisatz: Auch nach
§ 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden. (T6)
- 4 Ob 110/98z
Auch; Beisatz: Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis der Adressaten (auf den subjektiven Willen des Äußernden kommt es nicht an) auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. (T7)
- 4 Ob 204/98y
Vgl; Beis wie T3
- 4 Ob 119/99z
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 154/99x
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7
- 4 Ob 138/99v
Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 72/118
- 6 Ob 160/99v
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier über das Netz der Austria Presse Agentur angesprochene, am politischen Geschehen interessierte Leser - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird, wobei die Ermittlung ihres Bedeutungsinhaltes im allgemeinen eine Rechtsfrage ist, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkreten Formulierung und dem Zusammenhang, in dem sie geäußert wurde, abhängt. (T8)
- 4 Ob 343/98i
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Auch nach
§ 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T9)
- 6 Ob 196/99p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
- 4 Ob 213/99y
Vgl auch
- 6 Ob 202/99w
Beis wie T1
- 1 Ob 117/99h
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der subjektive Wille des Erklärenden ist nicht maßgeblich, sondern eine Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier den angestellten Apothekern - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. (T10)
- 4 Ob 286/99h
Ähnlich
- 6 Ob 79/00m
Vgl auch; Beisatz: Hier wird das Werturteil "dubiose Figur" als nicht exzessive Kritik beurteilt. (T11); Veröff: SZ 73/60
- 4 Ob 84/00g
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Auch nach
§ 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T12)
- 6 Ob 328/99z
Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zeugen Jehovas; aus den Behauptungen "häusliche Religionsausübung" und "Ablehnung des Heiligen Geistes" lassen weder nachteilige Folgen ableiten, noch ist in ihnen Verwerfliches zu erblicken. (T13)
- 6 Ob 266/00m
Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf "Rechtsbrecher". (T14)
- 4 Ob 140/01v
Vgl auch; Beisatz: Hier:
§ 7 UWG; Die Beklagte hat die Klägerin gegenüber Dritten beschuldigt, durch die Übernahme von Meldungen anderer Nachrichtenagenturen und Medien urheberrechtswidrig und wettbewerbswidrig zu handeln. (T15)
- 4 Ob 295/01p
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Die Äußerungen: die Produkte der Klägerin seien "GARANTiert genmanipuliert", unter anderem kann als eine durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckte unwahre Tatsachenbehauptung beurteilt werden. (T16)
- 6 Ob 77/02w
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 22/03h
Auch
- 6 Ob 80/03p
Beis wie T7
- 6 Ob 95/03v
Auch
- 6 Ob 209/04k
- 6 Ob 41/05f
- 6 Ob 295/03f
Auch; Beisatz: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Hier: Eine Artikelüberschrift, die offen lässt, was oder wer damit gemeint ist, ist nicht isoliert zu betrachten. (T17)
- 4 Ob 105/06d
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 6 Ob 197/05x
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren. (T18)
- 6 Ob 250/06t
Auch; Beis wie T17 nur: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T19)
- 6 Ob 79/07x
Beis wie T19
- 4 Ob 97/07d
Auch; Beis wie T7
- 4 Ob 233/07d
Auch; Beis wie T7
- 4 Ob 236/07w
Auch; Beis wie T7
- 4 Ob 60/08i
Auch; Beis wie T19
- 6 Ob 285/07s
- 6 Ob 61/08a
- 6 Ob 51/08f
Beisatz: Die Mitteilung der eigenen wertenden Meinung an jenes Unternehmen, das das Produkt der Kläger vertreibt, ist auch keineswegs exzessiv. Wird ein Nahrungsergänzungsmittel zur Behandlung von Krankheiten unter Hinweis auf Testreihen öffentlich beworben, so muss es dem Anwender dieses Mittels erlaubt sein, sich gegenüber jenem Unternehmen, das den Vertrieb des Produkts vornimmt, kritisch über dessen Wirksamkeit zu äußern, und zwar insbesondere dann, wenn er von den Klägern eine entsprechende Information über die in der Werbung behaupteten Testreihen nicht erhält und deshalb an der Richtigkeit der Werbeaussage zweifeln durfte. (T20)
- 6 Ob 123/08v
- 4 Ob 171/08p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T7
- 6 Ob 66/09p
Auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T21)
- 6 Ob 52/09d
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10; Beis wie T19; Bem: Hier: Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird. (T22)
- 6 Ob 265/09b
Vgl; Beis wie T19;In der politischen Debatte ist kein streng juristisches Begriffsverhältnis anzulegen. (T23); Beisatz: Hier: Bei dem Vorwurf mangelnder Wirtschaftskompetenz einer politischen Partei im Kontext einer politischen Debatte handelt es sich um ein Werturteil. (T24); Bem: Ausführliche Darstellung der Judikatur des EGMR zu Art 10 Abs 2 MRK. (T25)
- 4 Ob 64/10f
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
- 4 Ob 39/10d
Vgl; Beis wie T7
- 6 Ob 220/10m
Vgl
- 6 Ob 245/11i
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 245/11i
Vgl
- 6 Ob 51/14i
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 51/14i
Auch; Beisatz: Welcher Bedeutungsinhalt einer bestimmten Äußerung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von Tatsachen, die Verbreitung einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhenden wertenden Meinungsäußerung oder eines Werturteils handelt, richtet sich nach dem Zusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt. (T26)
- 4 Ob 223/14v
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 223/14v
Vgl; Beis ähnlich wie T10
- 6 Ob 17/15s
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 17/15s
Auc