Norm
UWG §1 BRechtssatz
Soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, darf sich die öffentliche Hand nur jener Wettbewerbsmittel bedienen, die auch ihren privaten Mitbewerbern offenstehen. Eine Wettbewerbshandlung ist zwar nicht schon deshalb unlauter, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen ausgeht; das Unwerturteil im Sinne des § 1 UWG kann sich aber daraus ergeben, dass die öffentliche Hand Machtmittel, die ihr die öffentlich-rechtliche Sonderstellung gibt, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs missbraucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077436Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008